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Pressemitteilung vom 05.12.2024    

Wer haftet im Winter? Räumpflichten für Immobilienbesitzer

In der winterlichen Jahreszeit steigt die Unfallgefahr auf den Straßen und Gehwegen. Doch wer trägt eigentlich die Verantwortung für die Schnee- und Eisbeseitigung? Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf.

Foto: Pixabay

Region. Trotz milderer Witterungsbedingungen im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands, sind Immobilienbesitzer in Rheinland-Pfalz und dem Saarland dazu angehalten, Vorsorge zu treffen. Sie müssen ihre Pflichten erfüllen, um sich vor langwierigen Gerichtsprozessen und Schadensersatzansprüchen zu schützen.

Laut Frank Hennig, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., haben Eigentümer eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Dies bedeutet, dass sie innerhalb ihres Grundstücks und auch auf angrenzenden Wegen für die Beseitigung von Schnee und Eis sorgen müssen, um Fußgänger nicht zu gefährden.

"Vermieter können Räum- und Streupflichten an Mieter übertragen. Das muss dann im Mietvertrag oder der Hausordnung klar festgehalten werden, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Trotzdem hat ein Immobilienbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass sein Mieter diesen Pflichten auch nachkommt", erklärt Hennig.

Wer die Kosten für das Streugut trägt, sollte ebenfalls im Mietvertrag verankert sein. Die Kommunen legen fest, welche Materialien zum Einsatz kommen dürfen - meistens sind dies Granulat und Split. Nur an gefährlichen Stellen darf Salz gestreut werden.

Räumpflicht im Winter: Was Grundstücksbesitzer wissen sollten
Die Räumpflicht besteht je nach Satzung der jeweiligen Kommune werktags zwischen 6.30 und 21 Uhr. Dies beinhaltet alle Zugänge zu Häusern, Tiefgaragen, Mülltonnen sowie die angrenzenden Gehwege eines Grundstücks. Den geräumten Schnee dürfen Eigentümer oder Mieter jedoch nicht auf der Straße oder auf dem Nachbargelände ablagern. Stattdessen sollte er am besten an die Gehwegseiten geräumt werden, wobei ein Durchgang von mindestens einem Meter für Fußgänger sichergestellt werden muss.



Sollte sich auf beiden Straßenseiten kein Bürgersteig befinden, gilt es, einen etwa 1,20 Meter breiten Streifen entlang des Grundstücks zu räumen. Andernfalls könnte man sich bei Stürzen von Passanten schadensersatzpflichtig machen. Von der Räumpflicht ausgenommen sind "Trampelpfade", die Fußgänger zur Abkürzung nutzen. In solchen Fällen haftet der Passant selbst.

Hinweisschilder wie "Privatgelände, kein Winterdienst - Betreten auf eigene Gefahr" entbinden den Besitzer übrigens nicht völlig von seiner Verkehrssicherungspflicht. Und auch Passanten sollten ihr Verhalten der winterlichen Witterung anpassen, da ihnen bei Unfällen eine Mitschuld zugesprochen werden kann.

Viele Eigentümergemeinschaften beauftragen über die Hausverwaltung oft einen Dienstleister oder Hausmeisterservice für den Winterdienst. Die Kosten hierfür werden dann anteilig über die Jahresabrechnung verteilt. (PM/red)


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