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Pressemitteilung vom 16.08.2024    

Oberverwaltungsgericht entscheidet: keine Wolfwarnschilder im Naturschutzgebiet Oberes Wiedtal

In einer aktuellen Eilrechtsschutzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass ein Jagdpächter im Naturschutzgebiet "Oberes Wiedtal" keine Wolfwarnschilder aufstellen darf. Damit bestätigte das Gericht die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Symbolfoto

Region. Der Fall beginnt mit dem Antragsteller, einem Jagdpächter, der mehrere Schilder im Naturschutzgebiet "Oberes Wiedtal" anbrachte. Auf diesen war zu lesen: "Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter". Daraufhin wurde ihm vom Westerwaldkreis befohlen, alle innerhalb des Gebiets angebrachten Schilder mit diesem Aufdruck binnen zwei Wochen zu entfernen.

Gegen diese Anordnung legte der Jagdpächter einen Eilrechtsschutzantrag ein. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte diesen jedoch ab. Die Begründung lautete, dass die geforderte Beseitigung offensichtlich rechtmäßig sei. Nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet "Oberes Wiedtal" vom 16. September 2008 ist es verboten, Schilder anzubringen, die nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen oder nicht im Zusammenhang mit den Wander- und Radwegen des Gebiets stehen.




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Das Oberverwaltungsgericht wies die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde zurück. Es stützte sich auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts und fügte hinzu, dass das Aufstellen der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht erforderlich sei. Der Antragsteller dürfe Wölfe weder jagen noch sei er zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet.

Des Weiteren habe der Jagdpächter keine Befreiung von dem Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz beantragt. Zudem seien die Voraussetzungen für eine solche Befreiung offensichtlich nicht erfüllt. Bezüglich eines weiteren Schilds im Naturschutzgebiet, das möglicherweise von der Forstverwaltung angebracht wurde und eine Aufschrift zum historischen Flurnamen dieses Waldgebiets trägt, hat der Antragsgegner darauf hingewirkt, dass auch dieses entfernt wird. (PM/Red)


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