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Pressemitteilung vom 27.02.2024    

Einschränkungen für Baum- und Heckenschnitt ab März - Naturschutzgesetze beachten

Bäume fällen, Sträucher roden oder Hecken radikal zurückschneiden – mit Beginn des Monats März sind für diese Arbeiten gesetzliche Vorgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Hierauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises hin. Ziel ist es, den Schutz der Tierwelt während der Brutzeit zu gewährleisten.

Symbolfoto. (Foto: Pixabay)

Region. Ab dem 1. März sind laut Bundesnaturschutzgesetz bestimmte Arbeiten an Bäumen und Hecken eingeschränkt. Diese Information teilt die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises mit. Die neuen Regelungen betreffen das Fällen von Bäumen, das Roden von Sträuchern und radikale Rückschnitte von Hecken.

Von Anfang März bis Ende September dürfen Bäume, die außerhalb von Wäldern oder gärtnerisch genutzten Bereichen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht beschnitten oder beseitigt werden. Die Regelung soll verhindern, dass brütende Vögel gestört werden. Ausnahmen gelten nur mit Genehmigung.

Auf gärtnerisch genutzten Flächen, wie Gärtnereien, Baumschulen, privaten Gärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Siedlungs- oder Innenbereich liegen, bestehen Ausnahmen von diesem Verbot. Formschnitte und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Pflanzen sind das ganze Jahr über erlaubt, ebenso Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.




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Bereits im März beginnen einige heimische Vogelarten wie Amseln, Rotkehlchen und Buchfinken mit Revierabgrenzung und Nestbau. Sie richten sich dabei vorrangig nach der Tageslänge und weniger nach der Witterung. In der Zeit von März bis September ist davon auszugehen, dass Vögel in den Gehölzen brüten oder sie als Rückzugsorte nutzen. Aber auch außerhalb dieser Schonzeit sind bei allen Arbeiten an Gehölzen die Tierschutzvorschriften zu beachten.

Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden oder zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Bei Fragen kann man sich jederzeit an die Untere Naturschutzbehörde wenden. (PM/red)


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