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Pressemitteilung vom 21.12.2023    

Jahreswechsel bringt zahlreiche Neuerungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte

Der Jahreswechsel bringt zahlreiche Neuerungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte. Ob Leistungen für Pflegebedürftige, digitale Rezepte oder Brustkrebsvorsorge: Zum neuen Jahr ändern sich Regelungen rund um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung (SPV). Die vdek-Landesvertretung Rheinland-Pfalz fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Auch für ambulante Sachleistungen, also Unterstützung durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, gibt es von den Pflegekassen fünf Prozent mehr Geld. (Symbolbild: Pixabay)

Region. Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ab Januar 2024 fünf Prozent mehr Pflegegeld. Auch für ambulante Sachleistungen, also Unterstützung durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, gibt es von den Pflegekassen fünf Prozent mehr Geld. Die genauen Beträge sind abhängig vom jeweiligen Pflegegrad, erklärt der Verband der Ersatzkassen (vdek). So erhalte beispielsweise eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad drei bisher 545 Euro Pflegegeld, ab 2024 sind es 573 Euro. Der Leistungsbetrag für Sachleistungen steige für Pflegegrad drei von 1.363 auf 1.432 Euro.

Entlastet werden auch Pflegebedürftige, die stationär in Heimen gepflegt werden. Die Pflegeversicherung bezahlt für diese Gruppe einen bestimmten Anteil an den Pflegekosten (EEE). Dieser Anteil steigt ab 2024, sodass der Eigenanteil der Pflegebedürftigen sinkt. Die Prozentwerte hängen davon ab, wie lange sich eine Person bereits in stationärer Pflege befindet. In den ersten zwölf Monaten erhalten Pflegebedürftige bisher einen Zuschuss von fünf Prozent, ab 2024 sind es 15 Prozent. Mit längerer Verweildauer im Heim steigt der Zuschlag stufenweise an. Ab 36 Monaten im Heim beträgt er 2023 noch 70 Prozent der Pflegekosten, ab 2024 dann 75 Prozent.

Ab 1. Januar 2024 müssen Vertragsärzte (früher Kassenärzte genannt) überall in Deutschland in der Lage sein, sogenannte E-Rezepte auszustellen, heißt es weiter in der Pressemitteilung. E-Rezepte ersetzen die althergebrachten rosa Zettel mit einer digitalen Lösung. Versicherte können in einer Apotheke ihrer Wahl auf sie ausgestellte E-Rezepte einlösen, indem sie entweder ihre Gesundheitskarte oder ihr Handy vorzeigen, auf dem die App "Das E- Rezept” des Anbieters gematik installiert ist. Der Umgang mit Rezepten soll damit einfacher und schneller werden und mit weniger Papier auskommen. Auf Wunsch lässt sich der QR-Code des E-Rezepts weiterhin ausdrucken.



Ab 1. Juli 2024 haben Frauen bis 75 Jahre Anspruch auf Mammographie zur Früherkennung von Brustkrebs. Bisher konnten nur Versicherte zwischen 50 und 69 alle zwei Jahre ein solches Screening erhalten. Frauen von 70 bis 75 werden, anders als die jüngere Gruppe, vorerst nicht schriftlich zur Untersuchung eingeladen. Sie müssen sich stattdessen an die sogenannte Zentrale Stelle ihres Bundeslandes wenden. Die Zentralen Stellen sind eigenständige Organisationen mit dem Auftrag, Einladungen und Termine für Mammographie-Screenings zu verwalten. Sie prüfen die Voraussetzungen und vergeben anschließend einen Termin in einer Screening-Einheit. (PM)


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