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Nachricht vom 09.12.2023    

Freispruch nach Totschlag in Ebernhahn

Von Wolfgang Rabsch

Der 59-Jährige, der im Oktober 2022 einen 60-jährigen Schulfreund in Ebernhahn mit einem Messer getötet haben soll, wurde vom Vorwurf des Totschlags bei der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz freigesprochen. Der Angeklagte wird jedoch dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Foto: Wolfgang Rabsch

Ebernhahn. Am letzten Verhandlungstag, dem 7. Dezember wurde das Verfahren mit den Plädoyers der Staatsanwaltschaft Koblenz und der Verteidigung, sowie dem Urteil der Strafkammer des Landgerichts Koblenz beendet. Bei den vorherigen Sitzungstagen hat der Angeklagte bestritten, seinen Kumpel getötet zu haben.

Am vorletzten Verhandlungstag brachte die Rechtsmedizin aus Mainz eine überraschende Wende in das Verfahren, indem sie nicht ausschließen konnte, dass sich das Opfer in suizidaler Absicht die tödlichen Verletzungen selbst zugefügt haben könnte.

Ausführliche Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
In seinem Plädoyer schloss Oberstaatsanwalt Oliver Rissel diese Möglichkeit aus, da ein Messer noch im Bauch des Getöteten steckte und bei der Obduktion postmortale Wunden im oberen Körperbereich festgestellt wurden. Bei einem Selbstmordversuch wäre das Opfer wohl kaum in der Lage gewesen, nachdem das Messer immer noch im Bauch gesteckt hatte, sich trotz extremer Schmerzen postmortal weitere Schnitt- und Stichverletzungen zuzufügen. Die Tat sei dem Angeklagten nicht wesensfremd gewesen, da er in einem vorherigen Strafverfahren einen Menschen mit den Worten bedroht habe "Ich steche dich ab". Zudem habe der Angeklagte nach der Tat das Handy des Getöteten benutzt und ihn mit einer Bettdecke abgedeckt. Fußabdrücke des Angeklagten in der Blutlache des Opfers würden eindeutig von dem Angeklagten stammen.

Da der Sachverständige eine bipolare, affektive Störung und durch eine Hirnerkrankung eine Persönlichkeitsstörung und eine krankhafte seelische Störung, in Verbindung mit einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit festgestellt hatte, war eine Schuldfähigkeit zur Tatzeit gemäß Paragraf 20 Strafgesetzbuch (StGB) nicht gegeben. Dieser Annahme folgte Oberstaatsanwalt Rissel und beantragte den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen. Die Strafkammer soll jedoch gemäß Paragraf 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, die vorrangig vor der Verbüßung einer vom Amtsgericht Montabaur verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren erfolgen soll.

Der erfahrener Strafverteidiger Michael Hürth aus Koblenz erklärte, dass der Angeklagte nach einem Streit die Wohnung des Angeklagten verlassen habe und später wieder zurückgekehrt sei. Dort fand er den Getöteten in einer Blutlache liegend vor, die Leiche war mit einer Bettdecke zugedeckt. Sein Mandant habe das Opfer nicht getötet, vielmehr sei von einem Selbstmord auszugehen, was nach den detaillierten Ausführungen der Rechtsmedizin durchaus möglich gewesen sei. Rechtsanwalt Hürth beantragte demzufolge Freispruch und Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 9. März 2023. Das letzte Wort des Angeklagten: "Ich bin zwar ein Krimineller, aber kein Mörder".

Urteil im Namen des Volkes

Nach eingehender Beratung der Strafkammer verkündete der Vorsitzende Rupert Stehlin das Urteil: Der Angeklagte wird vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet, der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz wird aufgehoben




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Zur Begründung des Urteils führte Richter Stehlin aus, dass der Angeklagte einen Menschen getötet hat, könne jedoch wegen Schuldunfähigkeit nicht als Täter verurteilt werden. Die Strafkammer würde ausschließen, dass der Getötete in suizidaler Absicht gehandelt habe und ein zweiter Täter dem Opfer postmortal weitere Stichverletzungen zugefügt habe. Für die Strafkammer würde sich der Tathergang so darstellen, dass der Angeklagte mit einem Messer in den Körper des Opfers eingestochen habe und das Messer stecken ließ. Der Angeklagte stieß später mit einem weiteren Messer weiter auf den Oberkörper des Mannes ein, als dieser versuchte, das in seinem Körper steckende Messer herauszuziehen. Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass sein Kumpel verstorben sei, habe er ihn mit einer Bettdecke zugedeckt. Aufgrund der vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellten psychiatrischen Erkrankungen, in Verbindung mit einem ausgeprägten Alkoholabusus, wurde dem Angeklagten Schuldunfähigkeit bei der Tatbegehung zugebilligt, demzufolge müsse diese sofortige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden.

Das Urteil wurde noch nicht rechtskräftig, da nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung keine Erklärungen abgegeben wurden. (Wolfgang Rabsch)


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