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Nachricht vom 11.11.2023    

Landgericht Koblenz: Urteil im Fall von schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes

Von Wolfgang Rabsch

Ein nicht alltägliches Verfahren wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs wurde vor der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz beendet. Nach Verlesung der Anklage wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Dieses Recht steht dem Angeklagten zu, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung seine schutzwürdigen Interessen verletzen würden.

Foto: Wolfgang Rabsch

Koblenz/Wirges.
Wie lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Koblenz?
Dem Angeklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz vorgeworfen, dass es bei mehreren Treffen zu sexuellen Handlungen mit einem Kind gekommen sein soll. Bei dem Kind handelt es sich um einen 13-jährigen Jungen aus der Verbandsgemeinde Wirges, mit dem der Angeklagte wechselweise Oralverkehr durchgeführt haben soll, dabei soll es auch zum Samenerguss gekommen sein. Auch ein Analverkehr habe angeblich stattgefunden.

Zusammenfassung der Verhandlung bis zum Ausschluss der Öffentlichkeit
Rechtsanwältin Dr. Anke Roth, die den Angeklagten vertrat, ließ sich dahingehend ein, dass der Angeklagte ein Teilgeständnis ablegen würde. Der Angeklagte würde zwei der vier angeklagten Vorwürfe einräumen, bei denen es aber nur um gegenseitige sexuelle Befriedigung gegangen sei, ohne Gewaltanwendung. Der vorgeworfene Analverkehr habe nicht stattgefunden, da dies nicht geklappt hätte. Eine seitens der Verteidigung angeregte tatsächliche Verständigung kam zunächst nicht zustande. Dr. Anke Roth teilte nach kurzer Rücksprache mit ihrem Mandanten mit, dass dieser bereit sei, 10.000 Euro als Schadensersatz zu zahlen, 5.000 Euro sofort und weitere 5.000 Euro später. Worauf Rechtsanwältin Marion Faust, die den Geschädigten als Nebenkläger vertritt, nicht ausschloss, einem Deal zuzustimmen, auch um ihrem Mandanten die Aussage vor der Strafkammer zu ersparen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) in Höhe von 10.000 Euro sei angemessen, um die Aussage ihres Mandanten zu vermeiden.

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Einverständnis mit einer Verständigung erklärte, wobei die zu verhängende Freiheitsstrafe nach der Verschiebung des Strafrahmens zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe liegen solle, gab das Gericht zu erkennen, das nach erfolgtem TOA eine solche tatsächliche Verständigung vorstellbar sei.

Im Fortsetzungstermin bestätigte Rechtsanwältin Marion Faust, dass zwischenzeitlich 5.000 Euro auf ein Anderkonto überwiesen wurde und die Zahlung von weiteren 5.000 Euro durch Verpflichtungserklärung erwartet würde.



Nach eingehender Beratung des Gerichts kam der angedachte Deal zustande: Der Strafrahmen soll sich zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bewegen. Die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung stellte die Kammer in Aussicht.

Im Anschluss beantragte Rechtsanwältin Marion Faust den Ausschluss der Öffentlichkeit im Hinblick auf die weitere Beweisaufnahme, unter anderem die Einlassung des Angeklagten, Vorführung von Videoaufzeichnungen und der Plädoyers. Dem Antrag wurde stattgegeben, demzufolge war die Öffentlichkeit an drei weiteren Fortsetzungsterminen ausgeschlossen und erst wieder zur Verkündung des Urteils zugelassen.

Für die Verkündung des Urteilstenors muss zwingend die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Bei der folgenden Begründung des Urteils wurde die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsions- und Nebenkläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. November zu zahlen. Das Urteil ist bezüglich Ziffer drei vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsions- und Nebenkläger dabei entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Wolfgang Rabsch)



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