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Nachricht vom 20.10.2023    

Gebäude-Energie-Gesetz: Die Änderungen ab 2024 auf einen Blick

Am 8. September dieses Jahres wurde das neue Gebäudeenergiegesetz im Bundestag beschlossen. Es soll das Umstellen des Gebäudesektors auf erneuerbare Energien beschleunigen. Die wichtigsten Anforderungen, die Gebäude beim Heizen und Kühlen ab 2024 erfüllen müssen, hier auf einen Blick.

(Symbolbild: Pixabay)

Kreis Altenkirchen. Wer einen Bauantrag für einen Neubau ab dem 1. Januar 2024 stellt, muss bei Bauvorhaben innerhalb eines Neubaugebietes eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien vorweisen. Außerhalb eines Neubaugebiets ist dies frühestens ab Juli 2026 verpflichtend.

Handelt es sich hingegen um ein Gebäude im Bestand mit funktionierender oder reparabler Heizung ist - unabhängig von der Heizart - auch weiterhin kein Heizungstausch vorgeschrieben. Ist eine Heizung im Bestandsgebäude kaputt und kann nicht repariert werden, gelten pragmatische Übergangslösungen für fünf Jahre bevor beim Heizen die 65 Prozent erneuerbare Energien nachgewiesen werden müssen. Gegebenenfalls kann es auch zu einer gänzlichen Befreiung dieser Regelung kommen.

Wer im eigenen Wohngebäude in den nächsten Jahren auf das Heizen mit erneuerbaren Energien umstellt, kann ab 2024 mit einer Förderung zwischen 30 Prozent und 70 Prozent der Investitionskosten rechnen. Diese ist unter anderem abhängig von der Umsetzungsgeschwindigkeit und dem eigenen Einkommen. Die detaillierten Fördermöglichkeiten können der Webseite der Bundesregierung entnommen werden.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet die Möglichkeit eines ausführlichen Beratungsgesprächs zu individuellen Heizungsalternativen und energetischen Sanierungsvarianten. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Die nächsten Sprechstunden der Energieberater finden wie folgt statt:



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(PM)



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