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Nachricht vom 28.09.2023    

Ehegattensplitting oder Einzelveranlagung - welche Steuerentlastung bringt die Ehe?

Im Jahr 2022 ist die Anzahl der Eheschließungen laut Statistischem Bundesamt gegenüber dem Vorjahr um 9,2 Prozent gestiegen. Für die Paare hat dieses besondere Ereignis nicht nur Auswirkungen auf das persönliche Leben, sondern auch auf ihre finanzielle Situation.

(Symbolbild: Pixabay)

Region. Der Fiskus entlastet Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften finanziell durch gemeinsame Besteuerung ihrer Einkommen bzw. durch das sogenannte Ehegattensplitting. Grundsätzlich gilt ein Splittingtarif für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind – ihren gewöhnlichen Aufenthalt also im Inland haben – und nicht dauernd getrennt leben. Ist dies der Fall, darf zwischen Einzelveranlagung und Ehegattensplitting gewählt werden. „Ein Ehepaar sollte dabei in jedem Fall abwägen, welche Variante unter welchen Umständen steuerlich von Vorteil ist. Dabei gibt es einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Was ist Ehegattensplitting und wer kann es nutzen?
Beim Ehegattensplitting erfolgt eine sogenannte Zusammenveranlagung. Der Fiskus stuft das Ehepaar dann als eine steuerpflichtige Person ein und berechnet die Einkommensteuer wie folgt: Die Summe beider Einkommen wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steuer für die Hälfte des Einkommens zu ermitteln. Anschließend verdoppelt die Finanzverwaltung diesen Betrag, um die fälligen Steuern festzulegen.
Beispiel: Im Jahr 2022 hat Person A ein Einkommen von 50.000 Euro und Person B 30.000 Euro erwirtschaftet. Zusammen verfügt das Paar über 80.000 Euro. Das hälftige Einkommen beträgt 40.000 Euro und wird als Besteuerungsbasis herangezogen. Für dieses Einkommen ergibt sich ein Steuerbetrag von 8.177 Euro. Nach Verdopplung entsteht eine Gesamtsteuer in Höhe von 16.354 Euro.

Sinn und Zweck des Ehegattensplittings
Das Splittingverfahren stellt sicher, dass ein Ehepaar oder eine Lebenspartnerschaft frei von steuerlichen Überlegungen entscheiden kann, wer wieviel arbeiten soll. Denn egal wie sich das Haushaltseinkommen zusammensetzt, die Steuer bleibt gleich.
Diese Form der Zusammenveranlagung honoriert gewissermaßen, dass Ehepaare gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen füreinander übernehmen. Stirbt eine Person des Ehepaares, wird das Splittingverfahren auch noch für das darauffolgende Jahr angewendet. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können sich hingegen nicht für die Zusammenveranlagung entscheiden. Auch Alleinerziehende sind von den Vergünstigungen des Splittingtarifs ausgeschlossen.




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Was ist Einzelveranlagung und für wen lohnt es sich?
Bei der Steuererklärung haben Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften grundsätzlich auch die Wahl der sogenannten Einzelveranlagung. Dabei unterliegen sie dem normalen Grundtarif. Nach obigem Beispiel fallen für Person A 11.816 Euro und Person B 4.951 Euro Steuern an. Zusammengerechnet sind es 16.767 Euro. Insgesamt also 413 Euro mehr als beim Splitting.

Welche Veranlagungsart bringt mehr Ersparnis bei der Steuer?
Das kommt ganz drauf an. In der Regel ist das Ehegattensplitting vorteilhafter als eine Einzelveranlagung, da das Paar die Steuerbelastung dadurch senken kann. Der Vorteil ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinanderliegen. Außerdem können Eheleute Freibeträge doppelt nutzen. Wenn Eheleute bei der Steuererklärung keine Angaben dazu machen, ob sie lieber die Einzelveranlagung oder das Ehegattensplitting wählen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie das Splittingverfahren bevorzugen.
Die Einzelveranlagung kann hingegen günstiger sein, wenn eine Person Verluste oder hohe außergewöhnliche Belastungen hat, z. B. in Form von Krankheitskosten. Auch wenn hohe Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld bezogen wurden, kann sich eine Einzelveranlagung lohnen. Dann wirkt sich das steuerfrei bezogene Kurzarbeitergeld nicht auf die Bestimmung des Steuersatzes der anderen Person aus. Die gewählte Veranlagungsart gilt dann für ein Steuerjahr.

Fazit
Welche Form der Veranlagung gewählt werden sollte, hängt von einigen Faktoren ab. Wer sich nicht sicher ist, ob das Ehegattensplitting oder die Einzelveranlagung besser geeignet ist, sollte Expertenrat von Steuerberater*innen einholen. Orientierung bei der Suche bietet der Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de. (PM)


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