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Pressemitteilung vom 20.01.2023    

Elektronische Krankschreibung ersetzt "Gelben Schein"

Seit Jahresbeginn wird die typische Krankschreibung – der "gelbe Schein" – durch ein digitales Verfahren ersetzt: Die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU). Das hat Auswirkungen für Firmen und ihre gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten. Wie die DAK-Gesundheit Neuwied» informiert, wird die Meldung nun von den Arztpraxen oder Krankenhäusern direkt an die zuständige Krankenkasse elektronisch übermittelt.

Symbolbild
(Foto: Pixabay)

Region. Bei der Krankenkasse rufen Arbeitgebende die Daten selbst ab, das mit Jahresbeginn verpflichtend ist. Insbesondere werden die Beschäftigten damit entlastet.

Durch das neue Verfahren sparen Patientinnen und Patienten Porto und Zeit, da sie die AU-Bescheinigung nicht mehr an Krankenkasse und Arbeitgeber weiterleiten müssen. Verantwortlich für die Übermittlung sind die Ärztinnen und Ärzte. So kann es grundsätzlich auch nicht mehr zu einer verspäteten Meldung und dadurch zu einem möglichen Krankengeldverlust oder Schwierigkeiten bei der Lohnfortzahlung kommen.

"Die eAU ist ein wichtiger Meilenstein in der Digitalisierung", sagt Matthias Schwarz von der DAK-Gesundheit Neuwied "Das neue Verfahren wird, wenn es sich eingespielt hat, den gesamten Prozess schneller und unkomplizierter machen. Zudem entfällt für Patientinnen und Patienten das Risiko von Einbußen bei der Lohnfortzahlung oder beim Krankengeld."

Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgebenden bleibt
Auch wenn Arbeitnehmende die eAU nicht mehr selbst bei der Krankenkasse oder der Firma einreichen müssen, sind sie weiterhin verpflichtet, das Unternehmen umgehend über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren und diese ärztlich feststellen zu lassen. "Gerade in der Einführungsphase sollten sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende zum konkreten Prozedere verständigen", rät Schwarz.



Datenschutz wird eingehalten
Wie bei allen elektronischen Verfahren gibt es auch bei der eAU strenge Datenschutz-Vorgaben. Die AU-Daten können über eine Software vom Arbeitgebenden individuell abgerufen werden. Ein pauschaler Abruf der Daten ist nicht möglich. Zudem werden keine Diagnosen oder Angaben zum Arzt oder zur Ärztin an den Betrieb übermittelt.

Für Arbeitssuchende, Mini-Jober und Privatversicherte ändert sich zunächst nichts: Sie erhalten weiterhin die bisherigen Papier-Ausdrucke. Weitere Informationen gibt es unter: hier (PM)



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