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Nachricht vom 01.11.2022    

Räuberischer Diebstahl und gefährliche Körperverletzung im FOC Montabaur

Von Wolfgang Rabsch

Einen speziellen Fall hatte das Schöffengericht in Montabaur, unter dem Vorsitz von Richterin am Amtsgericht Bommel zu verhandeln. Der Fall datierte aus dem Jahr 2016 und konnte erst jetzt verhandelt werden, da der Angeklagte sich nach seinen Taten nach Georgien abgesetzt hatte.

Symbolfoto

Was wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor?
Montabaur. Im August 2016 soll der inzwischen 36-jährige gebürtige Georgier im Nike Factory Store im Fashion Outlet-Center (FOC) in Montabaur ein Nike T-Shirt und ein Nike Hoodie gestohlen haben und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen zu haben. Beim Diebstahl wurde er von einer zufällig anwesenden Security Mitarbeiterin beobachtet, die ihm bis zum Parkplatz am FOC folgte. Sie versuchte den Angeklagten am Wegfahren zu hindern, dabei fuhr der Angeklagte mit geöffneter Fahrertür gegen ihren Oberkörper und anschließend beim Wegfahren noch über einen Fuß. Die Tatvorwürfe der Anklage lauten: räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Bei den anschließenden Ermittlungen kamen Polizei und Justiz dem Georgier auf die Spur. Bevor sie seiner habhaft werden konnten, setzte sich dieser ab und kehrte in sein Heimatland Georgien zurück. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hatte zwischenzeitlich gegen den Mann, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, Haftbefehl erwirkt. Der Haftbefehl konnte wegen der Abwesenheit des Angeklagten nicht vollstreckt werden, wurde jedoch nie aufgehoben.

Wenn einer eine Reise tut …
Anscheinend hatte der Angeklagte seine Straftaten und den Haftbefehl nicht mehr auf dem Schirm, als er ahnungslos im Mai dieses Jahres in München wieder nach Deutschland einreiste. Bei der dort routinemäßig durchgeführten Personenkontrolle wurde festgestellt, dass gegen den Angeklagten immer noch ein Haftbefehl vorlag, sodass er an Ort und Stelle verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befindet.
Nun konnte am 31. Oktober die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Montabaur durchgeführt werden. In Begleitung von zwei Justizbeamten wurde der Angeklagte doppelt gefesselt, mit Handschellen in den Sitzungssaal geführt. Nach dem Verlesen der Anklage erklärte die Vorsitzende, dass keine Erörterungen zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung stattgefunden haben und ein eventuelles Geständnis sich strafmildernd auswirken könne.

Über seine Anwältin ließ der Angeklagte vortragen, dass er den Diebstahl der Bekleidungsstücke zugibt, jedoch sich die Ereignisse auf dem Parkplatz anders abgespielt hätten, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet. Als er das Diebesgut im Auto verstaut hatte, wurde die Autotür von der Security Mitarbeiterin aufgerissen, die versuchte, den Autoschlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen. Der Angeklagte geriet in Panik wegen des laufenden Asylverfahrens, weil die Zeugin seine Personalien verlangte. Der Angeklagte konnte sein Auto zurücksetzen und den Parkplatz verlassen. Ihm war dabei nicht aufgefallen, dass er eventuell die Zeugen verletzt haben könnte. Einen Dienstausweis hätte die Zeugin nicht vorgezeigt.

Die Zeugin erinnerte sich: „Ich befand mich mit meinem Sohn privat im Nike Shop, ich war nicht im Dienst als Security Mitarbeiterin des FOC. Mir fiel auf, dass der Angeklagte mit einigen Artikeln in eine Kabine ging, eine große Tasche dabeihatte und mit gefüllter Tasche, aber ohne Kleidungsstücke, wieder herauskam und ohne zu bezahlen, den Shop verließ. Ich folgte ihm bis zu seinem Auto. Er hatte die Tür geöffnet und wollte gerade einsteigen und wegfahren, als ich hinzukam. Ich zeigte ihm meinen Dienstausweis und wollte ihm den Autoschlüssel abnehmen. Dabei kam es zu einem Gerangel, ihm gelang es trotzdem rückwärts bei geöffneter Tür zu fahren, dabei wurde ich von der Tür am Oberarm verletzt. Des Weiteren überfuhr der Angeklagte mit einem Reifen einen Fuß von mir. Da ich sofort einen starken Schmerz verspürte, konnte der Angeklagte flüchten“.



Die Verteidigerin versuchte die Zeugin durch Vorhalte aus den Akten zu verunsichern, ob sie nicht schon einmal wegen Falschaussage angeklagt worden sei. Die Zeugin ließ sich davon nicht beeindrucken, und berief sich hin und wieder verständlicherweise auf Erinnerungslücken zum sechs Jahre zurückliegenden Geschehen. „Was ich 2016 bei der Polizei ausgesagt habe, das stimmt auf jeden Fall, da war alles noch ganz frisch“, so ihr Resümee. Erstaunen erzeugte die Bemerkung der Zeugin, dass Nike „nicht daran interessiert war, den Diebstahl aufzuklären“. Diese Feststellung wurde von einer später vernommenen Polizeibeamtin untermauert, die erklärte, wie schwer es war, von Nike die erforderlichen Videoaufzeichnungen aus dem Shop zu erhalten.

Der Strafregisterauszug (BZR) wies keine Eintragung auf, so konnte die Beweisaufnahme geschlossen werden. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte wegen räuberischen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zudem eine Geldauflage von 1.000 Euro und Aufhebung des Haftbefehls von 2016.

Die Verteidigerin fand, dass kein räuberischer Diebstahl vorliegen würde, und der Angeklagte wegen eines Diebstahls und fahrlässiger Körperverletzung in einem minderschweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt werden solle. Zudem beantragte sie Aufhebung des Haftbefehls. Der Angeklagte entschuldigte sich bei der Zeugin in seinem letzten Wort.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls in Verbindung mit einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit beträgt drei Jahre, der Haftbefehl wird aufgehoben.

Für das Gericht stand zweifelsfrei fest, dass ein räuberischer Diebstahl vorlag, ebenso eine gefährliche Körperverletzung, da der Angeklagte zur Vertuschung des Diebstahls sein Auto als Waffe benutzt habe. Die Aussage der geschädigten Zeugin würde seitens des Gerichts als glaubhaft angesehen, da kein Belastungseifer zu erkennen gewesen sei.

Danach erfolgte die Rechtsmittelbelehrung, da keine Erklärungen abgegeben wurden, ist das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Angeklagte konnte jedoch den Gerichtssaal als freier Mann verlassen. Wolfgang Rabsch


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