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Nachricht vom 21.03.2022    

Geldwäsche-Prozess im Westerwald neigt sich dem Ende zu

Von Wolfgang Rabsch

Vor der vierten Kammer das Landgericht Koblenz, unter dem Vorsitz von Richter am Landgericht Bonin, biegt der Mammutprozess wegen Geldwäsche langsam auf die Zielgerade ein.

Das Landgericht Koblenz. (Foto: Wolfgang Rabsch)

Koblenz/Selters. Nach der 15. Fortsetzungsverhandlung sind jetzt noch zwei weitere Verhandlungstage angesetzt, wobei die Möglichkeit besteht, dass es in Kürze zu einem Urteil kommen könnte.

Was wird den Angeklagten seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz vorgeworfen?
Die sehr umfangreiche Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz kann in seiner Gänze aus Platzgründen hier nicht weitergegeben werden. An dieser Stelle wird auf die Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz verwiesen, die folgendermaßen lautet:
“Den vier Angeklagten im Alter von 32 bis 63 Jahren (eine Frau, drei Männer) wird von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, mittels einer GmbH aus Selters (Westerwald) gemeinschaftlich in mehr als 300 Fällen als Zahlungsdienstleister für eine international agierende Tätergruppierung aufgetreten zu sein, um die Herkunft von diesen durch rechtswidrige Taten erlangten Gelder zu verschleiern. Die von durch Täuschung geschädigter Kapitalanleger erlangten und für diese vollständig verlorenen Mittel seien aufgrund entsprechender Absprachen kurzzeitig auf die zahlreichen Konten der von den Angeklagten gelenkten GmbH eingezahlt – innerhalb von knapp zwei Monaten circa vier Millionen Euro – und anschließend auf unterschiedliche Konten im europäischen Ausland unmittelbar weitergeleitet worden."

Die Vorwürfe hören sich im Juristendeutsch recht kompliziert an, im Grunde sind sie es auch, obwohl der Ausdruck Geldwäsche inzwischen fast tagtäglich in den Medien zu hören und zu lesen ist. Die gesetzlichen Vorschriften der Anklage basieren auf Paragraf 261 Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraf 31 ZAG (Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen). ZAG bedeutet Zahlungsdienstaufsichtsgesetz.

Am heutigen Prozesstag (21. März) wurden in der Beweisaufnahme zunächst verschiedene Urkunden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die vom Vorsitzenden Richter Bonin verlesen wurden.



Richter Bonin verlas anschließend einen Vermerk, der im Hinblick auf eine mögliche Verfahrenseinstellung gemäß Paragraf 153a Strafprozessordnung am Ende der letzten Hauptverhandlung gefasst wurde. Die Verteidiger wären mit einer solchen Verfahrenserledigung einverstanden, wobei die Rückerstattung der geleisteten Anleger Beträge an deutsche Anleger zugesagt würde, zudem die lange Verfahrensdauer für die Angeklagten eine erhebliche Belastung darstelle. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Koblenz widerspricht einer solchen Verfahrenseinstellung.

Nachdem der Vorsitzende ein Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur rechtlichen Einordnung des Verfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, erhoben sämtliche Verteidiger Widerspruch gegen die Verwertung des Schreibens, welches ihrer Ansicht nach kein Gutachten und kein Zeugnis darstelle. Zudem wird die Fachkunde des Verfassers bestritten.

Als Nächstes wurden die E-Mails von Angeklagten im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Auch hier erfolgte Widerspruch gegen die Verwertung wegen mangelnder Urkundentauglichkeit, weil die E-Mails nicht zwingend den Angeklagten zuzuordnen seien, auch von Dritten erstellt sein könnten.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, die Beweisanträge abzulehnen.

Die Entscheidungen über die Beweisanträge der Verteidigung werden in der nächsten Fortsetzungsverhandlung am 4. April verkündet. Der Vorsitzende ließ durchblicken, dass an diesem Tag möglicherweise die Beweisaufnahme geschlossen werden könnte. Sollte das so kommen, dann könnten am 5. April eventuell die Plädoyers gehalten werden und das Verkünden des Urteils wäre möglich.


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