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Nachricht vom 07.12.2021    

Arbeitszeitbetrug im Homeoffice – Die Detektei Lentz klärt auf

Vor der Corona-Pandemie waren nur vier Prozent der Beschäftigten im Homeoffice tätig. Im Januar 2021 wurden laut Statistik 24 Prozent, somit knapp ein Viertel, verzeichnet. Im Hinblick auf die aktuell steigenden Ansteckungszahlen ist Arbeitsminister Heil bestrebt, erneut die Homeoffice-Pflicht einzuführen. Auch der SPD-Gesundheitsexperte Lauterbach sowie der Grünen-Co-Parteichef Habeck stehen hinter diesen Plänen. Während viele Angestellte mit der beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus gut zurechtkommen, fällt anderen die Organisation und Motivation schwer. Teilweise sind Firmenbosse mit Arbeitszeitbetrug im Homeoffice konfrontiert, die Möglichkeiten zur Kontrolle sind gering.

Im Zuge der Corona-Pandemie arbeiten immer mehr Menschen im Homeoffice – teils auf eigenen Wunsch, teils aufgrund von Verpflichtung durch die Regierung. Foto Quelle: pixabay.com / markusspiske

Einigung für verschärfte Einschränkungen im Kampf gegen die vierte Corona-Welle
Mit Stand vom 1. Dezember 2021 gab das Landesuntersuchungsamt für den Westerwald 1.059 aktive Corana-Fälle bekannt. Von den Neuinfektionen in Deutschland gehen rund Dreiviertel von Ungeimpften aus. Um die vierte Corona-Welle zu brechen, haben sich Bund und Länder erneut auf stark verschärfte Einschränkungen geeinigt.

Noch-Bundeskanzlerin Merkel betonte, dass das Einhalten der Regeln ein „Akt der nationalen Solidarität“ sei. Neben der im Raum stehenden Homeoffice-Pflicht lässt sich aus einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums entnehmen, dass zudem eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vorgesehen ist.

Grundsätzlich enthalten die Beschlüsse der Politiker Mindeststandards – letztlich liegt es bei jedem Bundesland selbst, noch strengere Maßnahmen einzuführen. Für den Westerwald, der sowohl in Hessen als auch Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz liegt, kann dies bedeuten, dass je nach Region unterschiedliche Einschränkungen gelten.

Verringerung der Covid-19-Ausbreitung durch Heimarbeit
Forschungsergebnisse legen nahe, dass konsequent durchgeführtes Homeoffice einen wirksamen Hebel gegen die Corona-Pandemie darstellt. Eine Evidenz liefern Umfragen und Simulationsstudien für die deutliche Senkung des Infektionsrisikos durch Heimarbeit. Eine Umfrage sowie Datenauswertung aus der ersten Welle im Jahr 2021 ergab folgende Zahlen:

• Beschäftigte mit Präsenzarbeit waren vier- bis achtmal häufiger von einer Covid-19-Infektion betroffen als Menschen, die im Homeoffice arbeiteten
• eine um einen Prozentpunkt höhere regionale Homeoffice-Quote ist mit einer um vier bis acht Prozent niedrigeren regionalen Infektionsrate verbunden

Die Werte zeigen auf, dass die Arbeit im Homeoffice einen bedeutenden Teil zur Bekämpfung der Pandemie beitragen kann. Aber was tun, wenn Bosse sich nicht auf ihre Mitarbeiter verlassen können und Arbeitszeitbetrug den Geschäftsablauf gefährdet? Die namhafte Lentz Gruppe, Detektei in Köln, gibt Aufschluss über die Gesetzeslage und Möglichkeiten zur Prüfung der Pflichteinhaltung seitens der Arbeitnehmer.

Sachgerechte Mitarbeiterüberwachung durch Detektei
Für einige Arbeitgeber stellt es eine große Herausforderung dar, ihren Beschäftigten das für die Tätigkeit im Homeoffice notwendige große Vertrauen entgegenzubringen. Sie können ihre Mitarbeiter überprüfen lassen, allerdings muss der begründete Verdacht der Pflichtverletzung gegeben sein. Grundsätzlich ist eine Prüfung schwierig, denn Angestellte müssen nicht zwingend von zu Hause aus arbeiten, sondern können ihrer Tätigkeit überall nachgehen. Eine Detektei ist der richtige Ansprechpartner zur professionellen Mitarbeiterüberwachung. Sie nimmt Zeit und Umsicht in Anspruch, der Chef selbst oder ein vertrauter Mitarbeiter stoßen schnell an ihre Grenzen.

Gesetzeslage
Die Vorschriften über den Einsatz eines Detektives zur Mitarbeiterüberwachung sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Es besagt, dass der Detektiveinsatz lediglich in Ausnahmefällen möglich ist. Er darf ausschließlich zur Gewinnung von Beweismitteln dienen, wenn ein konkreter Verdacht auf Arbeitszeitbetrug besteht. Unter diesen fallen folgende Aspekte:

• es tritt eine deutlich verminderte Effizienz und Produktivität auf
• der Mitarbeiter ist ohne Absprache im Homeoffice dauerhaft kaum erreichbar
• Hinweise liegen vor, dass der Arbeitnehmer private Dinge während seiner Heimarbeitszeit erledigt (unter anderem Einkäufe, Gartenpflege, Verwandtschaftsbesuche etc.)

Arbeitgeber sollten sich vor der Beauftragung einer Detektei sicher sein, dass tatsächlich konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Ansonsten begeht er eine Persönlichkeitsverletzung und muss mit teils hohen Bußgeldern durch die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenschutz rechnen. Ferner ist es möglich, bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung ein Beweisverwertungsverbot auferlegt zu bekommen.

Arbeitszeitbetrug: fristlose Kündigung ist möglich
Wurde durch die Einschaltung eines Detektives Arbeitszeitbetrug nachgewiesen, hat der Arbeitgeber das Recht, die außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung endet das Beschäftigungsverhältnis mit Erhalt des Kündigungsschreibens. Es gilt als zugestellt, sobald es im „Machtbereich“ des Mitarbeiters angelangt ist, also auch durch Einwurf in den Briefkasten.

Aus juristischer Sicht hat er dadurch die Möglichkeit, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen. Sollte er diese zum Beispiel nicht lesen, ändert es nichts an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für den Mitarbeiter bedeutet es, dass er bereits ab dem nächsten Tag keinerlei Arbeitsentgelt mehr erhält. Der fristlos gekündigte Beschäftigte hat die Möglichkeit, innerhalb einer dreiwöchigen Frist nach Eingang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage zu ergeben.

Beweispflicht liegt beim Arbeitgeber
Kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess, ist der Arbeitgeber beweispflichtig. D.h., er muss für die Pflichtverletzung seitens des Mitarbeiters dem Gericht Beweise vorlegen. Anerkannt wird beispielsweise nicht, wenn dieser ausschließlich einige Zeit nicht erreichbar war oder sich während der Arbeitszeit in einem Einkaufsgeschäft aufgehalten hat. Generell gilt, dass sich Arbeitnehmer ihre Pausen im Homeoffice selbst einteilen dürfen.

Allerdings hat auch der Arbeitgeber einige Rechte. So kann er unter anderem die Erreichbarkeit zu festen Zeiten für anstehende Video- oder Telefonkonferenzen anordnen. Bestenfalls vereinbaren Chef und Mitarbeiter explizit die Gestaltung der Tätigkeit in Heimarbeit – etwaigen Problemen und Missverständnissen wird dadurch bereits im Vorfeld vorgebeugt. (prm)

Agentur Artikel



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