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Nachricht vom 04.12.2021    

29. Corona-Bekämpfungsverordnung ab 4. Dezember in Kraft

Auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 2. Dezember 2021 treten mit der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung am 4. Dezember 2021 neue Regelungen in Kraft. Was ist neu ab dem 4. Dezember 2021? Ein Überblick.

Symbolfoto

Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte von nicht- immunisierten Personen (siehe „nicht-immunisierte Person“) im öffentlichen Raum werden eingeschränkt: Nicht-immunisierte Personen dürfen sich nur mit Personen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands im öffentlichen Raum treffen und zusammenkommen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hierbei ausgenommen, ebenfalls unberücksichtigt bleiben immunisierte Personen.

Die Kontaktbeschränkung gilt sowohl im öffentlichen Raum als auch bei der sportlichen Betätigung im Außenbereich (Außensportanlagen und öffentlicher Raum).

Einführung einer 2G+-Regelung

Der Zugang zu den Innenbereichen zahlreicher Einrichtungen und Veranstaltungen ist nur noch geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleich gestellten Personen möglich, die zusätzlich noch über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen müssen (2G+-Regelung).

Ausnahmen hiervon bestehen für Minderjährige:
• Kinder bis 12 Jahre und 3 Monaten gelten nach wie vor als geimpft und benötigen auch keinen zusätzlichen Testnachweis.
• Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen – trotz der 2G+-Regelung – keinen zusätzlichen negativen Testnachweis.
• Ältere Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, dürfen (bis zu einer Höchstanzahl von 25) ebenfalls anwesend sein, wenn sie einen aktuellen Testnachweis vorweisen können.

In den Bereichen, in denen grundsätzlich die 2G+-Regelung gilt, entfällt die zusätzliche Testpflicht ausnahmsweise für alle geimpften, genesenen oder gleichgestellten Personen (also auch für die Volljährigen) dann, wenn sichergestellt ist, dass die Maskenpflicht durchgängig eingehalten wird, das heißt die Maske von allen anwesenden Personen auch nicht zeitweise – zum Beispiel für den Verzehr von Speisen und Getränken - abgelegt wird.

Die 2G+-Regelung gilt in folgenden Bereichen:
o Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
o körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Maske nicht getragen werden kann,
o Innengastronomie,
o Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen,
o Hotels und Beherbergungsbetriebe,
o Reisebus- und Schiffsreisen,
o Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich,
o Innenbereich von Schwimmbädern und Thermen,
o Innenbereich von Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Kultureinrichtungen,
o den Innenbereich von Freizeiteinrichtungen,
o Spielhallen und Spielbanken,
o den Innenbereich von Zoos,
o den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich,
o den Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich,
o Innenbereich von Museen und Ausstellungen.

Testpflicht
Ein Testnachweis kann wie folgt erbracht werden:
o Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist (beobachteter Selbsttest): Ein beobachteter Selbsttest ist sowohl für minderjährige als auch für volljährige Personen zulässig. Über diesen Test darf keine Bescheinigung erstellt werden. Der negative Test gilt nur an dem Ort, an dem die Testung beaufsichtigt wurde.
o Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung: Eine Bescheinigung über das Testergebnis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, das heißt die Testung muss von einer weiteren Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Ein solcher Testnachweis kann auch außerhalb der Arbeitsstätte genutzt werden, zum Beispiel im ÖPNV.
o Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung: Die Testung kann insbesondere durch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden, vorgenommen werden. Es darf ein 3G-fähiger Testnachweis erstellt werden.
o Außerdem kann der Testnachweis durch einen PCR-Test erbracht werden



Zugang zu gewerblichen Einrichtungen
Der Zutritt zu gewerblichen Einrichtungen (Einzelhandel) ist nur noch geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleichgestellten Personen möglich (2G). Darüber haben auch Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, Zugang, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. Diese Zutrittsbeschränkung gilt nicht für Betriebe oder Einrichtungen des täglichen Bedarfs.

Betriebe und Einrichtungen des täglichen Bedarfs sind:
1. Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, soweit sie Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten,
2. Apotheken, Sanitätshäuser,
3. Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
4. Optiker, Hörakustiker,
5. Tankstellen,
6. Buchhandlungen und Stellen des Zeitungsverkaufs,
7. Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte;
8. Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und
9. der Großhandel.

Sport
Im Innenbereich gilt die 2G+-Regelung. Teilnehmen dürfen geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Volljährige geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen benötigen zusätzlich einen Testnachweis. Darüber hinaus dürfen bis zu 25 Minderjährige teilnehmen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Diese benötigen ebenfalls einen Testnachweis.
Im Außenbereich gilt für volljährige Personen die Kontaktbeschränkung. Für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen sowie für Minderjährige ergibt sich dadurch keine Einschränkung. Nicht immunisierte volljährige Personen dürfen nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens mit zwei Personen eines weiteren Hausstandes gemeinsam im Außenbereich Sport treiben. Hinzukommen dürfen dabei jedoch (unbegrenzt) immunisierte Personen. (PM/red)



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