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Nachricht vom 12.10.2021    

Werden Wölfe im Westerwald illegal abgeschossen?

Während in Asbach rechtswidrig das Töten eines Wolfsrüden gefordert wird, verschwinden zwischen Rheinbrohl und Bad Hönningen nach Beobachtungen der NI und nach der Berichterstattung in der Presse mehrere Wölfe. Die Naturschutzinitiative (NI) hegt einen bösen Verdacht.

Warum sind Wölfe spurlos verschwunden? Symbolfoto

Region. Im Frühjahr 2020 verschwanden mindestens vier Wölfe spurlos, unter anderem die Fähe der ersten in Rheinland-Pfalz nachweislich gegründeten Wolfsfamilie. Ebenfalls ist offensichtlich die Fähe auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Stegskopf im jetzigen Nationalen Naturerbe schon seit längerem verschwunden. „Weil die Indizienkette schlüssig ist, sind sich alle Fachleute einig: Sie sind tot und wurden eventuell sogar illegal abgeschossen. Das bestätigen uns auch ortsansässige Jäger. Seitdem treten nur noch vereinzelt Wölfe auf, die aber auch nicht mehr dableiben“, so Biologe und Artenkenner Günter Hahn, Sprecher der Naturschutzinitiative (NI).

Das Rheinbrohler Rudel (das Umweltministerium bezeichnet dieses als "Feldkirchener Rudel") lebte in seinem Optimallebensraum von Rehen, Füchsen, jungen Wildschweinen und jungen Rothirschen, sodass es nie zu Übergriffen auf Weidetiere kam. Es machte für Wald- und Naturschutz „alles richtig“. Biologen und Ökologen wissen im Gegensatz zum Neuwieder Landrat, dem Geschäftsführer des Bauern- und Winzerverbandes Markus Mille und anderen Lobbyisten um den Wert der Wölfe für die Natur als Lebensraumgestalter und für die Gesundheit des heimischen Wildes. Weil sie aber Rothirsche fressen, mussten einige sterben, vermutet die NI. Der übrig gebliebene Rüde zog sich wahrscheinlich in den Leuscheider Wald zurück, um eine neue Familie zu gründen.

Fatal: Die Vertreibung aus ihrem „Paradies“ hat nun Übergriffe auf Weidevieh zur Folge, weil es in dem neuen Revier nicht genügend natürliche Beute gibt. Um die Jägerschaft hat sich eine verdächtige Mauer des Schweigens aufgebaut. Es wäre besser, den Fachleuten zum Wolfsmanagement ihre Arbeit zu überlassen und sie zu unterstützen als lauthals den Abschuss des Wolfs zu fordern. „Landrat Hallerbach und Markus Mille verhalten sich hier völlig unverantwortlich, dabei müssten sie doch das europäische Naturschutzrecht kennen und daran interessiert sein, wohin die Wölfe im Westerwald verschwinden und wer dafür verantwortlich ist. Dass der Wolf Weidetiere reißt, wollen wir auch nicht. Schließlich brauchen wir das Vieh auch für die Landschaftspflege. Und jeder Verlust schmerzt den Halter sehr. Es gibt aber klare Vorgaben, wie vorzugehen ist“, sagte Günter Hahn.




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EuGH stärkt Schutz des Wolfes
„Ende 2019 hat der Europäische Gerichtshof den starken Schutzstatus des Wolfes nochmals bekräftigt und pauschalen Abschussgenehmigungen einen Riegel vorgeschoben. Die Gewährung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot der streng geschützten FFH-Art setzt nämlich voraus, dass alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft sein müssen und sich der Erhaltungszustand der lokalen und nationalen Population nicht verschlechtern darf“, erklärte Gabriele Neumann, Naturwissenschaftlerin und Projektleiterin Großkarnivoren des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI).

Der Wolf befindet sich nach wie vor in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Die Tötung lokaler Bestände des Wolfes ist daher artenschutzrechtlich sehr bedenklich. Nach Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie darf die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert werden. Außerdem sind die nationalen Behörden verpflichtet, in jedem Einzelfall auf der Grundlage der „besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten“ nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Abschuss vorliegen und dass die Ausnahme überhaupt geeignet ist, das vorgegebene Ziel nach Artikel 16 Abs. 1 lt. a-e der FFH-Richtlinie zu erreichen.

Das ist hier nicht der Fall. Zudem seien die Handlungsempfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz zu beachten. „Eine begründete Tötung von Einzelwölfen durch ausgewiesene Experten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sämtliche zumutbaren Alternativen, zum Beispiel auch eine Umsiedlung, ausgeschöpft sind“, so der Umweltverband.

„Die Naturschutzinitiative (NI) wird daher darauf achten, dass bei Abschussgenehmigungen, gleich in welcher Region, die strengen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie beachtet werden. Notfalls werden wir diese auch einer gerichtlichen Überprüfung zuführen“, sagten Gabriele Neumann und Günter Hahn.


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