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Nachricht vom 11.08.2021    

Amtsgericht Westerburg: Drama um tödlichen Verkehrsunfall

Von Wolfgang Rabsch

Eine 57-Jährige überfuhr beim Rückwärtsfahren einen 90-jährigen Fußgänger mit Rollator. Der Mann verstarb noch an der Unfallstelle. Der Fall wurde jetzt am Amtsgericht verhandelt.

Symbolbild Amtsgericht Westerburg (Foto: Wolfgang Rabsch)

Westerburg. Das Amtsgericht in Westerburg hatte einen Fall zu verhandeln, der angesichts der dramatischen Zusammenhänge sicherlich als nicht alltäglich angesehen werden muss.

Einer 57-jährigen Autofahrerin wird seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz (StA) vorgeworfen, im Juni 2020 in einem kleinen Ort in der Verbandsgemeinde Westerburg, beim Rückwärtsfahren aus ihrer Hofeinfahrt einen 90-jährigen Mann mit ihrem PKW erfasst zu haben, der mit seinem Rollator unterwegs war.

Dadurch geriet der Mann unter den PKW und erlitt so schwere Verletzungen, dass er noch an der Unfallstelle verstarb. Der Tatvorwurf lautete auf fahrlässige Tötung gemäß Paragraf 222 Strafgesetzbuch.

Bei Aufruf der Sache war die Angeklagte nicht erschienen, ihr Verteidiger hatte ein psychiatrisches Attest zu den Akten gereicht, welches die Vorsitzende verlas. In dem Attest wurde der Angeklagten bescheinigt, dass sie verhandlungsunfähig sei. Seit dem Unfall sei sie traumatisiert und arbeitsunfähig wegen auftretender Depressionen, einem Prozess mit Zeugen und Sachverständigen wäre sie nicht gewachsen. Zudem sei sie auch schwer belastet, weil sie als Mutter vor kurzem erfahren habe, dass ihre erwachsene Tochter an einer kaum heilbaren Krankheit erkrankt sei.

Die Vorsitzende erklärte daraufhin, dass unter diesen Umständen in absehbarer Zukunft wohl kaum eine Hauptverhandlung stattfinden könne. Sie schlug den Prozessbeteiligten die Anwendung des Paragrafen 408a Strafprozessordnung (StPO) vor, der dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ohne Anwesenheit der Angeklagten zu verhandeln, wenn triftige Gründe für das Nichterscheinen vorlägen.

Der Vertreter der StA kann in diesem Fall gemäß der Anklage den Erlass eines Strafbefehls beantragen und eine Strafe beantragen, die sich zwischen Geld- und Freiheitsstrafe bewegt, je nach Schwere des Anklagevorwurfs. Weiterhin wurde der Angeklagten zugutegehalten, dass weder Alkohol noch Drogen festgestellt wurden, sie nicht vorbestraft ist, und der Unfall nur durch eine Verkettung unglücklicher Umstände zustande kam.



Die StA signalisierte Zustimmung zu einer solchen Verfahrensart, der Verteidiger der Angeklagten beriet sich mit dem Ehemann der Angeklagten. Nach kurzer Erörterung gab auch der Verteidiger sein Einverständnis zu einer vorläufigen Verfahrenserledigung gemäß Paragraf 408a StPO.

Der Vertreter der StA beantragte sodann den Erlass eines Strafbefehls und gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro festzusetzen. Es erging entsprechender Strafbefehl, der jedoch der Angeklagten noch zugestellt werden muss. Danach hat die Angeklagte die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, was dann wieder zu einer Hauptverhandlung führen würde.

Da die Anklage nicht öffentlich verlesen wurde, konnte der Autor dieses Artikels ein kurzes Gespräch mit dem Verteidiger der Angeklagten führen, der dramatische Hintergründe zu der Tragödie schildert.

Die Angeklagte und das Unfallopfer seien demnach unmittelbare Nachbarn gewesen, man habe sich gekannt. Ein Sachverständiger habe auch nicht ausgeschlossen, dass der Mann gestolpert sei und bereits auf dem Boden gelegen habe, als er von der Angeklagten überfahren wurde. Wahrscheinlich habe das spätere Opfer sich auch im sogenannten „toten Winkel“ befunden. Seine Mandantin leide extrem unter dem Geschehen, verstehe aber auch den Schmerz der Angehörigen, die durch äußerst unglückliche Umstände einen geliebten Angehörigen verloren haben. Zudem sei auch die vorher gute Nachbarschaft durch das Unglück stark belastet. (Wolfgang Rabsch)



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