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Nachricht vom 10.08.2021    

Corona-Gipfel: Druck auf Ungeimpfte wird verschärft

Es wird ungemütlicher für nicht Geimpfte. Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35 wird es für diese Gruppe eine Testpflicht für Innenräume geben. Und die Testnachweise werden dann auch nicht mehr kostenlos sein. Das wurde auf dem Treffen der Ministerpräsidenten mit Kanzlerin Merkel außerdem beschlossen.

Ungeimpfte werden künftig für Schnelltest-Nachweise zahlen müssen. (Symbolfoto: woti)

Region. Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefs der Länder bitten den Bundestag, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu erklären. Damit würde die Rechtsgrundlage für die überwiegenden Maßnahmen und deren situationsgerechte Anpassung in den Herbst und Wintermonaten geschaffen, die Ergebnis des Treffens zwischen Merkel und den Ministerpräsidenten sind.

Demnach wird es spätestens ab 23. August für Ungeimpfte schwieriger, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, zumindest in Bezug auf Innenräume. Sofern die Sieben-Tages-Inzidenz über 35 liegt, müssen sie dann einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen. Alternativ ist auch ein negativer PCR-Test als „Eintrittskarte“ möglich. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Zurzeit sind entsprechende Schnelltest-Angebote kostenlos. Doch das soll sich ab dem 11. Oktober ändern und man wird zahlen müssen. Weiterhin kostenlos bleiben die Antigen-Schnelltests allerdings für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen künftig also weiterhin nichts zahlen für einen Schnelltest.

Hier brauchen Ungeimpfte künftig einen Testnachweis:

a. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
b. Zugang zur Innengastronomie
c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (zum Beispiel Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
d. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
e. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts

Von diesen Einschränkungen sind vollständig Geimpfte und von Corona Genesene ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr generell.

In einer Pressemitteilung der Bundesregierung heißt es: „Die Bundesländer können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.“



Man liest es zwischen den Zeilen: Zumindest vorerst bleibt die Sieben-Tages-Inzidenz allein ausschlaggebend für das Einsetzen von Einschränkungen und Maßnahmen. In dem entsprechenden Pressetext der Bundesregierung heißt es: „Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.“

Das gilt weiterhin für die gesamte Bevölkerung:

Die Bundesregierung schreibt: „Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen.“ Auch im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel bleiben Masken für alle vorgeschrieben. Mindestens alle vier Wochen soll überprüft werden, ob diese Maßnahmen noch erforderlich sein werden.

Großveranstaltungen, Kneipen, Clubs

Die Bundesregierung schreibt von „festen Sitzplätzen mit entsprechenden Abstand“. Typisches Kneipengetummel aus Vor-Corona-Zeiten wird man also bis auf Weiteres nicht beobachten können. Grundsätzlich muss in Innenräumen dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt werden.

Weitere einschränkende Regeln oder situationsbezogene Entscheidungen im Einzelnen, um die Teilnehmerzahl und den Zugang zu begrenzen, obliegen den Ländern und Kommunen.

Bei Sportveranstaltungen über 5.000 Zuschauern wollen die Bundesländer, dass die zulässige Auslastung bei maximal 50 der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.

Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent. (ddp/PM)


Mehr dazu:   Coronavirus  


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