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Pressemitteilung vom 17.07.2021    

Kreisverwaltung informiert: Das Schächten von Opfertieren ist verboten

Das islamische Opferfest (türkisch: Kurban Bayrami) wird in diesem Jahr vom 20. bis 22. Juli begangen. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises weist alle muslimischen Mitbürger aus diesem Anlass darauf hin, dass ein Schächten von Opfertieren – also ein Schlachten ohne vorherige Betäubung - nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist.

Schächten kann als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden. (Foto: Pressestelle der Kreisverwaltung)

Montabaur. Beim Halsschnitt erleiden die nicht betäubten Tiere Schmerzen, Atemnot und Todesangst. Bis zur Bewusstlosigkeit kann es bis zu einer Minute, beim Eintreten von Komplikationen auch wesentlich länger dauern.

Es gibt tierschutzkonforme Alternativen, die von sehr vielen Moslems, auch von muslimischen Theologen, akzeptiert werden: Bei der elektrischen Betäubung wird das Schaf oder Rind nicht getötet, sogar nicht einmal verletzt. Auch eine weitere Vorschrift des Islam wird uneingeschränkt erfüllt: Das Herz schlägt weiter, deshalb ist die Ausblutung der Schlachttiere nicht beeinträchtigt.

Die bei Rinderschlachtungen übliche Betäubung mittels Bolzenschussapparat führt zwar zu einer rund 1 cm dicken Verletzung im Stirnbereich, das Schlachttier wird dadurch aber ebenfalls nicht getötet, sondern betäubt und blutet nach einem Entbluteschnitt durch die erhaltene Herztätigkeit aus.

Die Kreisverwaltung empfiehlt den Moslems dringend, ihr Opfertier in einem gewerblichen Schlachtbetrieb unter Betäubung schlachten zu lassen. Ein Schächten im Hinterhof, wie es gerade zum Opferfest leider immer wieder beobachtet wurde, kann als Gesetzesverstoß mit Bußgeldern bis 25.000 Euro geahndet werden. Gegen einen Schafhalter im Westerwaldkreis, der sich nicht an das Schächt-Verbot hielt, hat die Kreisverwaltung im letzten Jahr ein Bußgeld in Höhe von 4.500 Euro verhängt.




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Ausnahmegenehmigungen zum Schächten, wie sie das Tierschutzgesetz für den Fall vorsieht, dass zwingende religiöse Vorschriften das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, wurden im Westerwaldkreis bislang nicht erteilt. „Dabei wird es auch in Zukunft bleiben“, erklärt Amtstierarzt Wolfram Blecha, Leiter der Umweltabteilung der Kreisverwaltung. „Unsere Erfahrung zeigt, dass die hiesigen Moslems die Betäubung ihrer Schlachttiere akzeptieren.“

Im Westerwaldkreis finden auch in diesem Jahr in mehreren Schlachtbetrieben tierschutzkonforme Opferfest-Schlachtungen statt. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Ansteckungsrisikos mit dem Covid-19 Erreger sind in diesem Jahr auch im Rahmen des Opferfestes neben den tierschutzrechtlichen Vorgaben zusätzlich die Bestimmungen der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz einzuhalten. Insbesondere sind das Tragen eines Mund-Nasenschutzes, die Einhaltung des Abstandsgebotes, die Angabe der Kontaktdaten sowie die Beachtung der Hygieneregelung des Schlachtbetriebes erforderlich.

Nähere Informationen darüber können bei der hiesigen Veterinärverwaltung unter der Telefonnummer 02602 124-282 erfragt werden.

(Pressemitteilung der Kreisverwaltung Westerwaldkreis)


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