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Nachricht vom 01.06.2021    

Internet-Bewertungen: Was ist erlaubt – und was strafbar?

Das Steak im Restaurant war zäh wie Leder? Die Verkäuferin in der Boutique unfreundlich? Viele Verbraucher machen ihrem Ärger in solchen Fällen mit einer schlechten Bewertung im Internet Luft. Das ist ihr gutes Recht. Doch Achtung: Nicht alles ist erlaubt, manches sogar strafbar.

Bildnachweis: pixabay, 3083100, Gerd Altmann

Mehrheit der Verbraucher achtet auf Bewertungen
Von der Gastronomie über Mediziner bis hin zu Finanzdienstleistern müssen sich heutzutage alle Branchen öffentlichen Kundenbewertungen stellen. Das kann gravierende Auswirkungen aufs Geschäft haben. Studien besagen, dass mehr als drei Viertel aller Verbraucherinnen und Verbraucher sich von Eintragungen bei Google und Co. in ihrem Konsumverhalten beeinflussen lassen. „Gerade, wenn es um Geld geht, bereiten Kunden sich sehr gut vor, bevor sie sich für einen Berater entscheiden. Viele tun das mittels Internetbewertungen“, sagen Experten des Finanzdienstleisters Swiss Life Select Deutschland.

Generell müssen sich alle Dienstleister öffentliche Kritik ihrer Kunden gefallen lassen, wissen auch die Finanzprofis von Swiss Life Select. Aber: Bei den Bewertungen sind bestimmte rechtliche Grenzen einzuhalten. Wie sieht die rechtliche Situation also aus?

Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist im Grundgesetz verankert. Deshalb gilt erst einmal: „Man darf alles schreiben, solange dies nicht unzulässig in die Rechte Dritter eingreift“, schreibt Rechtsanwalt Dennis Tölle auf der Plattform anwalt.de. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine Meinungsäußerung handelt und nicht etwa um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die womöglich noch beleidigend oder verleumderisch formuliert ist. Damit macht sich der Absender eventuell sogar strafbar.

Der Unterschied: Eine Meinungsäußerung basiert auf einer rein subjektiven Empfindung. Darunter fallen etwa Äußerungen wie „Die Verkäuferin im Schuhgeschäft Meier hat mich unfreundlich beraten.“ Damit beschreibt der Absender sein persönliches Gefühl, das er beim Einkauf hatte. Eine Tatsachenbehauptung lässt sich dagegen mit Fakten belegen. Das subjektive Empfinden spielt keine Rolle. Eine Beurteilung wie „Der Kundenservice der Plattform xy ist nie zu erreichen“ ist deshalb unzulässig – sofern der Kundenservice tatsächlich erreichbar ist, wenn auch vielleicht erst nach vielen Versuchen.

Auch harsche Kritik ist erlaubt
Klingt kompliziert? Der renommierte Fachanwalt für IT- und Arbeitsrecht Thomas Feil hat einige Beispiele zusammengestellt, die das Ganze veranschaulichen. Grundsätzlich gelte: „Milde bis harsche Kritik ist erlaubt und nicht strafbar, unwahre Tatsachenbehauptungen sind hingegen immer unzulässig“, so der Experte. Seine Beispiele für nicht strafbare Bewertungen:

„Die Website des Unternehmens gefällt mir nicht.“

„Die Produkte sind meiner Meinung nach Billigschrott.“

„Kundenservice ist anscheinend dazu da, Kunden zu verprellen.“

Dies sind erlaubte, subjektive Meinungsäußerungen, auch wenn sie teils drastisch formuliert sind. Ein Eintrag wie „Der Kundenservice ist nicht existent, wenn es darauf ankommt.“ wäre dagegen als unwahre Tatsachenbehauptung unzulässig, wenn das Unternehmen in Wirklichkeit einen Kundenservice anbietet. Damit ist die Grenze zur Strafbarkeit allerdings noch nicht überschritten.

„Eine strafbare Bewertung liegt dann vor, wenn Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch in dem Eintrag erfüllt werden“, erklärt Thomas Feil. Am häufigsten handelt es hierbei um Fälle von Beleidigung, Drohung oder Verleumdung. Seine Beispiele:

„Frau Müller vom Kundenservice ist eine Verbrecherin.“

„Wenn ihr nicht sofort mein Paket zurücknehmt, zünde ich euren Laden an.“

„Der Chef Herr Maier schreibt den jungen Mitarbeiterinnen nach Feierabend bei WhatsApp, um sie zu privaten Treffen zu nötigen.“

Wer Formulierungen dieser Art verwendet, kann sich schnell mit einer Anzeige konfrontiert sehen. Doch abgesehen von juristischen Konsequenzen: Experten raten generell dazu, beim Verfassen kritischer Beurteilungen sachlich zu bleiben. Das wirkt im Zweifel glaubwürdiger als ein Eintrag der offensichtlich mit „Schaum vorm Mund“ verfasst wurde. (prm)

Agentur Autor:
Markus Baumann



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