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Nachricht vom 04.05.2021    

Besitz von kinderpornographischen Dateien wurde verhandelt

Beim Amtsgericht in Westerburg kam ein Straftatvorwurf zur Verhandlung, bei dem es um den Besitz und das Verbreiten von kinderpornographischen Dateien im Internet ging.

Westerburg. Die Anklage stützte sich auf den § 184b Absatz Strafgesetzbuch (StGB), nachfolgend der genaue Wortlaut des Gesetzestextes: „Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

Angeklagt war ein geschiedener 68-jähriger Mann aus der Verbandsgemeinde Westerburg, der zwei erwachsene Kinder hat, zuletzt als LKW-Kraftfahrer gearbeitet hat, und seit einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist, als Frührentner 762 Euro Rente und 113 Euro Wohngeld bezieht, insgesamt hat der Mann rund 24.000 Euro Schulden wegen seines Hauses. Der Mann ist in einem Ort in Sibirien geboren, was im Verlauf der Verhandlung Bedeutung erlangte.

Die Staatsanwaltschaft (StA) Koblenz warf dem Mann vor, im September 2019 über WhatsApp kinderpornographische Dateien hochgeladen zu haben, auf denen zu sehen ist, dass eine erwachsene Frau mit zwei wahrscheinlich sechs- und acht-jährigen Jungen sexuelle Handlungen vornimmt.

Die Verhandlung fand unter dem Vorsitz von Richterin Lorch statt, die eingangs erklärte, dass keine Erörterungen zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung (Deal) stattgefunden haben.

Der Angeklagte bestritt den Tatvorwurf
Zur Sache vernommen, beteuerte der Angeklagte seine Unschuld: „Ab dem 31. August 2019 befand ich mich für drei Wochen zum Urlaub in Russland, ich bin zusammen mit meiner Frau im Bus gefahren. Am 1. September passierten wir die russische Grenze, dort habe ich sofort eine russische SIM-Karte in mein Handy gesteckt. Auf meinem Handy habe ich kein WhatsApp, ich telefoniere meistens, schreibe ganz selten Nachrichten. Ich hatte immer Sex mit erwachsenen Frauen gehabt, mit Kindern könnte ich so etwas nie machen.“

Auf Vorhalt der StA räumte der Angeklagte nunmehr ein, dass er doch auf seinem Handy bei WhatsApp angemeldet war. Er gab auch zu, dass er Bilder und Dateien pornographischen Inhalts hochgeladen hat, die jedoch nur erwachsene Menschen beim Sex zeigten. „Wer mir diese Fotos geschickt hat, weiß ich nicht. Auf keinen Fall waren Kinder auf diesen Fotos zu sehen.“

In seiner Aussage erklärte der Angeklagte weiter, dass er vor etwa zwei Jahren in einer Zeitung eine Partnerschaftsanzeige geschaltet habe, dabei seine Telefonnummer preisgab. Er habe viele Anrufe von fremden Frauen erhalten, auch über WhatsApp hätten sich Frauen gemeldet. Da er nur eine Speicherkarte mit 8 GB hatte, hätte er die Dateien fast jeden Tag gelöscht.



Die ermittelnde Beamtin von der Kriminalinspektion (KI) Montabaur bestätigte, dass der Angeklagte in seiner Vernehmung ausgesagt habe, dass er Fotos mit kinderpornographischem Inhalt zugesandt bekam, er aber diese sofort gelöscht habe. Die Zeugin: „Wenn man ein Bild löscht, dann landet es im Papierkorb, nicht in der Cloud. Auf jeden Fall sind Bilder vom Angeklagten auf Google hochgeladen worden. Fakt ist, dass der Angeklagte Kinderpornos besessen hat, legale Pornographie konnte bei der Auswertung der Dateien ebenfalls festgestellt werden.“

Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft, jedoch nicht einschlägig
Die Vorsitzende zeigte dem Angeklagten die fraglichen Fotos, darauf der Angeklagte total entrüstet: „Diese Bilder kenne ich nicht. Kinder machen mich sexuell nicht an.“ Die Strafliste (BZR) wurde erörtert, der Angeklagte hat sechs Eintragungen zu verzeichnen, die querbeet durch das StGB gehen: Diebstahl, Beleidigungen, Sachbeschädigung, Betrug und so weiter. Mehrere Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt, allerdings ist der Angeklagte seit rund zwölf Jahren nicht mehr auffällig geworden.

Die Vertreterin der StA Koblenz beantragte wegen des Tatvorwurfs der Anklage eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15 Euro, zahlbar in monatlichen Raten á 100 Euro. Der Angeklagte beantragte Freispruch, bei seinem letzten Wort wurde er sehr emotional, unter Tränen sagte er: „Ich habe nie Gewalt gegen Kinder ausgeübt. Wer so etwas macht, der müsste sofort erschossen werden.“

Die Vorsitzende Richterin Lorch verkündete das Urteil, wie von der StA beantragt: Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15 Euro wegen § 184b Absatz 3 StGB. Eine Ratenzahlung von 100 Euro monatlich wurde eingeräumt. Das Urteil erlangte keine Rechtskraft, da der Angeklagte und die StA nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung keine Erklärungen abgaben.

Unter vielen Tränen, und immer wieder betonend, er sei unschuldig und könne Kindern nichts antun, verließ der Angeklagte den Gerichtssaal.
Wolfgang Rabsch


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