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Nachricht vom 20.03.2021    

Neue Maßnahmen zur Stärkung der dualen Ausbildung

Im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung wurde das Bundesprogramm „Ausbildungsplatz sichern“ bis Dezember 2021 verlängert. Es dient gleichermaßen der Unterstützung von Ausbildungsbetrieben und von Jugendlichen auf dem Weg in eine handwerkliche Ausbildung.

Ziel des Bundesprogramms ist es, gerade dem Corona-bedingten Minus bei den Ausbildungsverhältnissen entgegen zu wirken und das Handwerk bei der Fachkräftesicherung zu unterstützen - im Bild die Schreinerei Eisenschneider in Idar-Oberstein, die über Praktika Jugendliche als Lehrlinge gewinnen möchte. Foto: HwK Koblenz

Koblenz. Durch die Verlängerung des Programms können Ausbildungsprämien für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die bis zum 15. Februar 2022 beginnen. Hierzu zählen vor allem die so genannte „Ausbildungsprämie“ und die „Ausbildungsprämie Plus“.

Die „Ausbildungsprämie“ kann durch einen Betrieb beantragt werden, der trotz Corona-Einschränkung gleich viele Ausbildungsverträge für das kommende Ausbildungsjahr 2021 abschließt wie im Durchschnitt der zurückliegenden drei Jahre. In diesen Fällen führt die beschlossene Verdopplung der Prämie zu einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro je Ausbildungsvertrag.

Die „Ausbildungsprämie Plus“ kann für zusätzlich abgeschlossene Ausbildungsverträge beantragt werden und beträgt, ebenfalls verdoppelt, dann 6.000 Euro. Beide Zuschüsse werden nach erfolgreich abgeschlossener Probezeit ausgezahlt und können über die Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Die Verdopplung der Prämien gilt für Ausbildungsverhältnisse ab dem 1. Juni 2021.

Einen weiteren Zuschuss können Betriebe für die Übernahme von Auszubildenden erhalten, die von Unternehmen übernommen werden, die Corona-bedingt in Insolvenz geraten sind. Auch hier kann eine Übernahmeprämie in Höhe von 6.000 Euro beantragt werden. Diese Prämie gilt auch für Fälle, bei denen die Kündigung der Auszubildenden aus wichtigen, pandemiebedingten Gründen und einvernehmlichen Aufhebungsverträgen erfolgte.

Entgegen der bisherigen Definition wurden die Zugangsvoraussetzungen für alle Zuwendungen angepasst: Antragsberechtigt sind Betriebe, die einen Monat Kurzarbeit oder Umsatzrückgang in einem Monat in Höhe von 30 Prozent nachweisen können.



Das Bundesprogramm erweitert daneben die Unterstützungsleistungen zur Verhinderung von Kurzarbeit während der Ausbildung. Neben der bisher bereits geltenden Förderung der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden kommt im Rahmen der Verlängerung des Programms eine Bezuschussung der Vergütung des Ausbilders (maximal in Höhe von 50 Prozent des Ausbildergehalts) hinzu. Dieser Zuschuss gilt auch für ausbildende Geschäftsführer bis zu einer Höhe von 2.500 Euro.

Kleinstbetriebe (bis zu vier Mitarbeitern), die keine Kurzarbeit anmelden können und somit keinen Anspruch auf den Ausbildungszuschuss zur Verhinderung von Kurzarbeit haben, erhalten die Möglichkeit eines einmaligen Sonderzuschusses. Der Zuschuss erfolgt rückwirkend ab November 2020, wenn die Ausbildung trotz Betroffenheit durch den zweiten Lockdown aufrechterhalten wurde.

Um die pandemiebedingten berufsschulischen und betrieblichen Ausfallzeiten der Auszubildenden mit Blick auf deren anstehende Prüfungen zu kompensieren, werden Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung in Höhe von 50 Prozent (maximal 500 Euro und ein Lehrgang pro Auszubildender/m) bezuschusst.

Aktuell befindet sich die Förderrichtlinie noch im Entwurf und wird voraussichtlich zum 26. März 2021 veröffentlicht werden.

Weitere Informationen gibt die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Koblenz, Telefon 0261/398-333, ausbildung@hwk-koblenz.de. (PM)


Mehr dazu:   Handwerk  
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