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Nachricht vom 10.04.2019    

Planfeststellungsverfahren für B 414 bei Nister

Der Landesbetrieb Mobilität Diez hat für das Bauvorhaben „Planfeststellungsverfahren für den Anbau zweier Überholfahrstreifen an der B 414 bei Nister“ die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Nister und Hachenburg beansprucht.

Symbolfoto

Hachenburg. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 23. April bis 22. Mai bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer – Nr. 315 während der Dienststunden von

Montag 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 16 Uhr
Dienstag 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 16 Uhr
Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 23. April auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

1. Jeder, kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß Paragraph 73 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens Montag, den 24. Juni schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg einzureichen.

Einwendungen und Stellungnahmen können auch in elektronischer Form durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an lbm@poststelle.rlp.de eingereicht werden.

Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung beziehungsweise der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels.

Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß Paragraph 73 Absatz 4 Seite 3 VwVfG in Verbindung mit Paragraph 21 Absatz 4 UVPG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Paragraph 73 Absatz 4 Seite 5 VwVfG von der Auslegung des Planes.

3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.



Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (Paragraph 17a Nummer 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, ist nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde nicht auszuschließen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Daher ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar.

Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach dem UVPG entsprechend. Der Plan besteht insbesondere aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen sowie das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen:

• Erläuterungsbericht
• Übersichtskarte/-Lageplan
• Höhenpläne
• Straßenquerschnitte
• Lagepläne
• Regelungsverzeichnis
• Schalltechnische Untersuchung
• Wassertechnische Berechnung
• Fachbeitrag Gewässerschutz
• Landschaftspflegerische Maßnahmenplanung
• Umweltfachliche Untersuchungen (mit Fachbeitrag Artenschutz, FFH-
Verträglichkeitsprüfung, VSG-Verträglichkeitsprüfung, Faunistische Gutachten und
UVP-Bericht)
• Grunderwerbsunterlagen

Es wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität
Rheinland-Pfalz ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss
entschieden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach dem UVPG notwendigen Angaben enthalten
und
- dass innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen die Öffentlichkeit
auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG beteiligt
wird.

8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach Paragraph 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach Paragraph 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast gemäß Paragraph 9 a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

9. Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden unter anderen auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Themen/Baurecht/Straßenrechtliche Planfeststellung/Allgemeine Informationen/Hinweise zum Datenschutz“. (PM Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz)


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