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Nachricht vom 09.02.2016    

Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen

Am Sonntag, dem 13. März findet in Rheinland-Pfalz die Wahl des Landtages und in der Verbandsgemeinde Hachenburg gleichzeitig die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde (Direktwahl) statt. Die Wählerverzeichnisse liegen zur Einsichtnahme in der Verbandsgemeinde Hachenburg aus.

Wappen Hachenburg.

Hachenburg. Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke der Gemeinden werden in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer 217, für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß Paragraph 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar bis 13 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Zimmer 217, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Februar eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum 26. Februar Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 5 – Bad Marienberg (Westerwald)/Westerburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Hachenburg hat, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach Paragraph 12 Absatz 9 Satz 1 der Landeswahlordnung / Paragraph 11 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung (bis zum 21. Februar) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Paragraph 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung / Paragraph 13 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 26. Februar) versäumt haben,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach Paragraph 12 Absatz 9 Satz 1 der Landeswahlordnung / Paragraph 11 Absatz 8 Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach Paragraph 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung / Paragraph 13 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,

c) wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 11. März, 18 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Stimmbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.



Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antrags-formular im Internet unter www.hachenburg-vg.de zur Verfügung.

Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse: brief-wahl@hachenburg-vg.de.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

4. Ein Stimmberechtigter, der im Wege der Briefwahl wählen will, erhält im Einzelnen folgende Unterlagen:

a) Briefwahl für die Landtagswahl
Mit dem Wahlschein werden zugleich
- ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
- ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
- ein amtlicher, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener orangefarbener Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl
übersandt.

b) Briefwahl für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Hachenburg
Stimmberechtigte, die einen Wahlschein für die vorstehende Wahl beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel für diese Kommunalwahl,
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl“,
- einen amtlichen, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahl“,
- ein Merkblatt für die Briefwahl für die Kommunalwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahl, der durch die Post übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zentral abgerechnet. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

Stimmberechtigte, die durch Briefwahl an der Landtagswahl und der Kommunalwahl teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.


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