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Nachricht vom 13.04.2022    

Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Fünf Jahre Freiheitsstrafe

Von Wolfgang Rabsch

Am Dienstag, 12. April sprach die erste Strafkammer des Landgerichts Koblenz in der siebten Hauptverhandlung wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen das Urteil.

Foto: Wolfgang Rabsch

Koblenz. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, und zu den Kosten des Verfahrens. Zudem hat er die Kosten der Nebenklage zu tragen, und der Untersuchungshaftbefehl bleibt aus den weiterhin bestehenden Gründen aufrechterhalten.

Dem 28-jährigen Angeklagten, mit somalischer Staatsbürgerschaft, wurde seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz vorgeworfen, sich im Sommer 2021 in der VG Höhr-Grenzhausen insgesamt fünfmal sexuell an seiner Stieftochter vergangen zu haben.

Die Urteilsbegründung durch den Vorsitzenden Richter
Thomas Metzger, der Vorsitzende Richter der ersten Strafkammer beim Landgericht Koblenz, begründete das Urteil folgendermaßen: Im Sommer 2021 habe der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer den Entschluss gefasst, sich seiner damals achtjährigen Stieftochter sexuell zu nähern. Der Grund dafür war, dass er nach der Geburt seiner leiblichen Tochter, die er mit seiner nach islamischem Recht verheirateten Ehefrau gezeugt hatte, über ein Jahr keinen körperlichen Sex hatte. Er habe nun Wege suchte, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.

So kam es, dass der Angeklagte, jeweils in Abwesenheit der Mutter, sich an dem Kind verging. In einem Fall zog er das Kind und sich aus, und drang ein Stück in die Scheide des Mädchens ein. In einer anderen Situation entkleidet er das Mädchen, drang mit dem Finger in das Mädchen ein, und bewegte diesen Hin und Her. Ein weiterer sexueller Missbrauch lag vor, als das Mädchen bekleidet war, der Angeklagte jedoch über der Kleidung mit der Hand in den Slip des Mädchens gelangte, und wiederum mit einem Finger in die Scheide des Mädchens eindrang. Die Folgen waren Schmerzen und Rötungen im Intimbereich.

Der Angeklagte unterbrach die Begründung des Vorsitzenden Richters
Der Dolmetscher, der simultan für den Somalier übersetze, unterbrach den Vorsitzenden während der Begründung und teilte mit, dass der Angeklagte keine Übersetzung mehr wünsche, da er das nicht hören wolle. Der Vorsitzende genehmigte diesen seltenen Antrag, und teilte mit, dass der Angeklagte das Strafmaß mitbekommen habe, und ihm alsbald das Urteil in schriftlicher Form zugestellt werden würde.



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Sodann fuhr Richter Metzger mit der Urteilsbegründung fort: Nach dem letzten Vorfall habe die Tochter sich der Mutter offenbart, die sofort den Betreuer der Familie informierte, der unmittelbar darauf die Polizei verständigte. Der Angeklagte wurde noch in dieser Nacht festgenommen und am anderen Tag dem Haftrichter beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt. Die Behauptungen des Angeklagten, das Mädchen habe vollkommen unter dem Einfluss der Mutter gestanden, die ihrer Tochter eingeredet haben soll, den Stiefvater zu belasten, und zu einer Falschaussage zu bewegen, schenkte die Kammer keinen Glauben.

Auch die Behauptungen des Angeklagten, die Rötungen im Intimbereich, die ärztlicherseits festgestellt wurden, wären durch eine Lebensmittelallergie zustande gekommen, wies die Kammer zurück, da die Mutter glaubhaft versichert hatte, dass ihre Tochter an keiner Allergie leiden würde.

Für die Kammer haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche Aussage des Mädchens ergeben, da diese zwar teilweise kindlich-naiv vorgetragen wurde, jedoch dem Gericht als glaubhaft erschien, da keinerlei Belastungseifer zu erkennen gewesen sei. Auch sei das Mädchen bei zwei von der Kriminalpolizei durchgeführten Vernehmungen, im Grunde immer bei den Vorwürfen geblieben, und habe versucht, da sie nicht aufgeklärt war, mit kindlichen Ausdrucken das Geschehen zu beschreiben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da alle Verfahrensbeteiligten nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung keine Erklärungen abgaben.



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