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Pressemitteilung vom 04.03.2022    

Corona: neue Regeln ab 4. März - seit Mittwoch drei Todesfälle im Westerwaldkreis

Mit dem heutigen Freitag, dem 4. März, treten die ersten Lockerungen und neue Regelungen in Kraft. Dem entgegen stehen stark steigende Infektionszahlen sowie ganze drei Todesfälle in den letzten zwei Tagen im Westerwaldkreis. Trotz Freude über die Lockerungen gilt es dennoch, umsichtig zu bleiben.

Symbolfoto

Westerwaldkreis. Während es in der ersten Wochenhälfte innerhalb von zwei Tagen nur zu 665 Neuinfektionen im Westerwaldkreis kam, stieg diese Zahl in den letzten zwei Tagen auf 1.167 Neuinfektionen zwischen Mittwoch und dem heutigen Freitag, dem 4. März. Insgesamt sind 3.371 Fälle im Kreis aktiv.

Auf Landesebene gibt es in den letzten 24 Stunden 11.832 neue bestätigte Corona-Fälle und acht weitere Todesfälle. Drei der Todesfälle der letzten zwei Tage sind aus dem Westerwaldkreis. Eine Frau aus der Verbandsgemeinde Wallmerod, sowie zwei Männer, einer aus der Verbandsgemeinde Selters und einer aus der Verbandsgemeinde Westerburg, sind im letzten Meldezeitraum der Kreisverwaltung verstorben. Die Inzidenz in ganz Rheinland-Pfalz steigt auch wieder etwas an. Während sie am Vortag noch bei 984,7 lag, ist sie heute, am 4. März auf 1.101,6 gestiegen.

Änderung der Coronaregeln ab 4. März
Die Kontaktnachverfolgung entfällt für alle Bereiche (Ausnahme: Kranken- und Pflegeeinrichtungen).
Öffentliche Verwaltungen
Für Besucher gilt die Maskenpflicht und das Abstandsgebot, (die Testpflicht entfällt).
Hochzeiten und Beerdigungen
Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht. (Die Testpflicht entfällt.)
Veranstaltungen
Bis 2.000 Personen im Innen- und Außenbereich gilt 3G. Die Maskenpflicht entfällt.
Ab 250 Personen im Innenbereich ohne feste Sitzplätze gilt 3G und die Maskenpflicht (außer am Platz).
Ab 2.000 Personen im Innenbereich gilt 2G und unbeschränkt viele Minderjährige mit Test sowie Maskenpflicht.
Begrenzung: 60 Prozent der Platzkapazität / maximal 6.000 Personen.
Ab 2.000 Personen im Außenbereich gilt 2G und unbeschränkt viele Minderjährige mit Test. Die Maskenpflicht entfällt.
Begrenzung: 75 Prozent der Platzkapazität / maximal 25.000 Personen
Clubs, Bars, Diskotheken: Es gilt 2G+, (keine Maskenpflicht, kein Abstand).
Religionsausübung
Für Gottesdienste oder Versammlungen gilt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, (die Testpflicht entfällt).
Gewerbliche Einrichtungen
Für Besucher gilt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Dienstleistung- und Handwerksbetriebe
Für Arbeitnehmer gilt weiterhin die 3G Pflicht am Arbeitsplatz.
Für Soloselbstständige gilt die Testpflicht, soweit sie in Ausübung der Tätigkeit physische Kontakte zu Dritten haben. Abstandsgebot und Maskenpflicht entfallen.
Körpernahe Dienstleistungen
Es gilt die Maskenpflicht für alle, außer wenn sie wegen der Art der Dienstleistung nicht getragen werden kann. Für Kunden gilt 3G. Für Arbeitnehmer gilt auch weiterhin 3G am Arbeitsplatz.
Sexuelle Dienstleistungen
Es gilt für alle anwesenden Personen 3G. Die Maskenpflicht entfällt.
Gastronomie
In allen Einrichtungen im Innen- und Außenbereich gilt für alle Personen 3G. Die Maskenpflicht entfällt, außer in Abholsituationen.
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, Reisebus- und Schiffsreisen
Für alle anwesenden Personen gilt 3G. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 72 Stunden eine erneute Testung vorzunehmen. Die Maskenpflicht entfällt.
Sport
Im Amateur- und Freizeitsport gilt im Innen- und Außenbereich 3G.
Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen
Im Innenbereich gilt 3G. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt.
Freizeiteinrichtungen
Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, zoologische Gärten, botanische Gärten, Tierparks: Generell gilt hier 3G. Die Maskenpflicht und die Kapazitätsbegrenzung entfallen.
Schulen bis 11. März:
Die bisherigen Regelungen gelten unverändert.
Ab 14. März:
Maskenpflicht entfällt in Grund- und Förderschulen, (nur noch) zwei Tests pro Woche, Ganztagsschule erfolgt im Regelbetrieb, Einschränkungen für Sport- und Musikunterricht entfallen.
Ab 21. März soll auch die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen entfallen.
Kindertageseinrichtungen
Grundsätzlich gilt der Regelbetrieb ohne Einschränkungen, Maskenpflicht gilt in Hol- und Bringsituationen für Jugendliche und Erwachsene, für Begleitpersonen (zum Beispiel bei Eingewöhnung) gilt Maskenpflicht und Testpflicht.
Außerschulische Bildungsangebote
Es gilt die Maskenpflicht oder die Testpflicht für alle Anwesenden.
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht:
Es gilt 3G für alle Anwesenden. Die Maskenpflicht und die Personenbegrenzung entfallen.
Kultur
Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten: Es gilt 3G für alle Anwesenden. Die Maskenpflicht entfällt. Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur:
Es gilt 3G für alle Anwesenden. Die Maskenpflicht entfällt.



Ab Freitag, dem 4. März, gilt die 31. Corona-Schutzverordnung. Details finden Sie hier.

Aktive Corona-Fälle in den Verbandsgemeinden
Im gesamten Westerwaldkreis sind laut Kreisverwaltung inzwischen 3.371 aktive Fälle registriert. In allen Verbandsgemeinden sind jeweils mehr als 100 Fälle aktiv, Spitzenreiter ist Montabaur mit 721 aktiven Fällen.
Bad Marienberg: 327
Hachenburg: 320
Höhr-Grenzhausen: 273
Montabaur: 721
Ransbach-Baumbach: 256
Rennerod: 237
Selters: 198
Wallmerod: 269
Westerburg: 493
Wirges: 277

Quellen: Landesuntersuchungsamt, Kassenärztliche Vereinigung, Kreisverwaltung, Landesregierung, Bundesregierung, RKI, Redaktion



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