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Nachricht vom 24.07.2020
Politik
Bebauungsplanung „Robert-Fischbach-Straße" offengelegt
Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 5. Februar gemäß Paragraph 13 a in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 8 und Paragraph 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September (BGBL. I S. 2414), in der aktuellen Fassung, die Aufstellung zur Bebauungsplanung „Robert-Fischbach-Straße“ der Stadt Ransbach-Baumbach im beschleunigten Verfahren beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 1, Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Ransbach-Baumbach. Die Stadt Ransbach-Baumbach beabsichtigt sich schon seit einigen Jahren damit die schwierige Gemengelage im Bereich der angrenzenden Bebauung an die im Ortsteil Baumbach liegende „Robert-Fischbach-Straße“ mit einem rechtssicheren Bebauungsplan zu regeln. Die ersten Überlegungen hierzu reichen bereits knapp zwei Jahrzehnte zurück. Die planerischen Schwierigkeiten bestehen darin, dass historisch gewachsene gewerbliche Betriebsstruktur teilweise unmittelbar an Wohnbebauung angrenzt. Der Bebauungsplan wird die verschiedenen Nutzungsarten rechtssicher überplanen.

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach beschloss gemäß Paragraph 13 a in Verbindung mit den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 a des Baugesetzbuches in seiner Sitzung am 5. Februar die Offenlegung der Entwurfsunterlagen zur angestrebten Bebauungsplanung „Robert-Fischbach-Straße“ der Stadt Ransbach-Baumbach im beschleunigten Verfahren.

Der Geltungsbereich der hier angestrebten Bebauungsplanung „Robert-Fischbach-Straße“ ist in der nachstehenden Übersichtskarte nochmals gesondert kenntlich gemacht.
Gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 3 Absatz 2 BauGB liegt die Entwurfsplanung zur Bebauungsplanung „Robert-Fischbach-Straße“ gemeinsam mit der Begründung und den textlichen Festsetzungen sowie einem Schallschutzgutachten auf die Dauer eines Monats, 24. Juli bis 24. August während der Öffnungszeiten, montags, mittwochs, jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr, dienstags von 8 Uhr bis 16 Uhr, und donnerstags von 8 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr, zu jedermanns Einsichtnahme in der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, -Zimmer 402-, 56235 Ransbach-Baumbach, öffentlich aus.

Innerhalb dieses Zeitraumes der öffentlichen Auslegung können Bedenken oder Anregungen zu der angestrebten beschleunigten Bebauungsplanung „Robert-Fischbach-Straße“ schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach vorgetragen werden. Dabei besteht auch die Möglichkeit die Auswirkungen dieser Planungen mit dem zuständigen Vertreter der Verwaltung zu erörtern.

Wichtiger Hinweis: Aufgrund der Corona-Krise und den damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen kann eine Einsichtnahme in die Planentwurfsunterlagen während den vorstehend genannten Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach nur nach einer telefonischen oder schriftlichen Terminvereinbarung bei dem zuständigen Sachbearbeiter (Markus Waschbüsch Telefon: 02623/86215, E-Mail: markuswaschbuesch@ransbach-baumbach.de) erfolgen.

Darüber hinaus können die Entwurfsunterlagen im Internet über den nachfolgenden Link und über die Homepage der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach (www.ransbach-baumbach.de) eingesehen werden.

Innerhalb dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen zu diesem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (Paragraph 4a Absatz 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Paragraph 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. (PM)
 
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