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Nachricht vom 11.05.2020
Politik
Wildschadenverhütung: Schadensminderungspflicht und Mitverschulden des Landwirtes
Die Problematik der Wildschäden an Grundstücken ist nicht nur eine Frage der Ersatzpflicht, sondern auch der Vorbeugung. Daher weist die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg darauf hin, dass der Jagdpächter verpflichtet ist, Wildschäden möglichst zu vermeiden.
Bei solcher Landschaftsgestaltung, die Wild in die Felder lockt, müssen vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden. Foto: AgrarheuteHachenburg. Dies bedeutet für die Jäger wildschadenverursachende Wildarten (etwa Schwarzwild) so zu bejagen, dass Wildschäden eben möglichst vermieden werden. Der Jagdpächter ist allerdings nicht verpflichtet, präventive Schutzmaßnahmen durchzuführen, um den zu erwartenden Schäden vorzubeugen (zum Beispiel keine Pflicht Elektrozäune um Maisfelder zu ziehen).

Insbesondere die Paragrafen 37 und 38 LJG RLP regeln Möglichkeiten der Wildschadensverhütung. Jagdausübungsberechtigte und Grundstücksbesitzer sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild zu verscheuchen oder durch Einrichtungen (zum Beispiel Zäune) fernzuhalten. Dies erfolgt jeweils auf eigene Kosten. Vereinbarungen über Kostenersatz sind nur vertraglich möglich, wonach Aufwendungen des einen oder anderen Teiles für freiwillig getroffene Maßnahmen zur Wildschadensverhütung dann ersetzt werden müssen.

Weiterhin hat nicht nur der Jagdpächter Pflichten, auch der Landwirt hat zur Abwendung eines drohenden Mitverschuldens mit dem Jagdpächter zusammenzuarbeiten. Häufig sperrt sich der Landwirt bei einer Zusammenarbeit zur Vermeidung von Wildschäden an Flächen (etwa durch Verweigerung des Aufstellens von Hochsitzen oder Anlegen von Bejagungsschneisen). Dabei verkennt der Landwirt oft, dass ihm ein Mitverschulden entgegengehalten werden kann, da ihn in solchen Fällen eine Schadensminderungspflicht trifft.

Der Paragraf 254 BGB regelt, dass derjenige, der die Sorgfalt ungeachtet lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seiner Schadensansprüche hinnehmen muss.

Dabei ist wiederum zu beachten, dass dem Landwirt durchaus nicht vorgeschrieben werden kann, was er auf seinen Flächen anbaut oder wie er diese bei Viehbewirtschaftung hinterlässt. Jedoch kann im Fall eines Mitverschuldens dieser „Freiheit“ dazu führen, dass ihm kein Anspruch auf Wildschadenersatz zusteht.

Unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften sind gemeinsame Möglichkeiten zur Wildschadensverhütung zu finden und sich gegenseitig zu unterstützen. (PM)
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