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Nachricht vom 19.03.2020
Politik
Wahlbeanstandung des „Nachrückers“ Petry erfolglos
Die Wahlbeanstandung war erfolglos: Ein Wahlbewerber muss auch in der Zeit zwischen dem Wahltag und dem Eintritt des „Nachrückfalles“ ununterbrochen seine Haupt- oder einzige Wohnung in Rheinland-Pfalz haben. Zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom 19. März zur Wahlbeanstandung (Berufung einer Ersatzperson) gibt der CDU-Kreisvorsitzende Dr. Andreas Nick MdB eine Erklärung ab.
Montabaur. Markus Klein aus Steinwenden im Kreis Kaiserslautern hat nach Angaben des Landeswahlleiters das CDU-Landtagsmandat von Ralf Seekatz übernommen. Der Westerburger hatte sein Mandat niedergelegt, weil er in das Europaparlament gewählt wurde. Eigentlich stand Tobias Petry von der CDU aus Hachenburg als Ersatzperson für Seekatz auf der Liste. Weil Petry aber nicht durchgängig in Hachenburg gemeldet gewesen sei, komme er als Ersatz nicht mehr in Frage. Tobias Petry hatte gegen diese Entscheidung des Landeswahlleiters Klage beim Verfassungsgerichtshof geführt und mit Urteil vom heuteigen Tag verloren.

Dr. Andreas Nick stellt fest:
„Als CDU Westerwald begrüßen wir ausdrücklich, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz in dieser Angelegenheit ebenso zeitnah wie eindeutig entschieden hat und die zugrundeliegende offene Rechtsfrage damit abschließend geklärt ist.

2. Ebenso bedauern wir, dass in der Konsequenz im Wahlkreis 5 Bad Marienberg/Westerburg bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im kommenden Frühjahr kein Landtagsabgeordneter der CDU mehr im Rheinland-pfälzischen Landtag vertreten sein wird.

3. Der CDU-Kreisvorstand und die betroffenen CDU-Gemeindeverbände Bad Marienberg, Hachenburg, Selters und Westerburg verfügen nunmehr über ausreichende Klarheit hinsichtlich der Ausgangslage, um über die Kandidatur im Wahlkreis 5 für die Landtagswahl am 14. März 2021 zu beraten. Über die Nominierung wird abschließend eine Teilmitgliederversammlung entscheiden, die nach Möglichkeit noch vor der Sommerpause stattfindet, sofern die aktuellen Umstände dies zulassen.“

Urteil:
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 19. März 2020 die Wahlbeanstandung eines Listenbewerbers der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) für die Landtagswahl am 13. März 2016, mit der dieser sich dagegen gewandt hatte, dass der Landeswahlleiter einen anderen Listenbewerber der CDU als Nachfolger eines am 1. Oktober 2019 aus dem Landtags ausgeschiedenen Abgeordneten berufen hatte, zurückgewiesen.

Der Antragsteller war von seiner Partei für einen Wahlkreisbewerber, der seinerseits über die Landesliste der CDU ein Landtagsmandat errang, als Ersatzbewerber für die Landtagswahl am 13. März 2016 aufgestellt worden. Nachdem dieser Landtagsabgeordnete wegen seiner Wahl in das Europaparlament am 26. Mai 2019 mit Schreiben vom 19. September 2019 sein Landtagsmandat zum 1. Oktober 2019 niedergelegt hatte, stellte der Landeswahlleiter fest, dass der Antragsteller nicht zum Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz berufen werden könne, weil er nach der Landtagswahl seine Wählbarkeit verloren habe. Da er im Februar 2019 seine alleinige Wohnung in Hessen genommen habe, habe er zu diesem Zeitpunkt durch Fortzug aus Rheinland-Pfalz das Wahlrecht zum Landtag Rheinland-Pfalz verloren. Dass der Antragsteller in Kenntnis der bevorstehenden Mandatsniederlegung des ausgeschiedenen Landtagsabgeordneten seine Hauptwohnung wieder in Rheinland-Pfalz genommen habe, ändere daran im Ergebnis nichts. Die „Berufungsfähigkeit“ lebe dadurch nicht etwa wieder auf. Die Bedingung des Vorliegens der ununterbrochenen Wählbarkeit zum Landtag gelte nämlich nicht nur für Mandatsträger, sondern auch für die vom Wahlausschuss zugelassenen Bewerber, die – wie der Antragsteller – als Ersatzpersonen in Betracht kämen. Der Landeswahlleiter berief daraufhin anhand der von der CDU eingereichten Landesliste die – nach dem Antragsteller – nächste noch nicht berufene Ersatzperson. Diese ist seit dem 1. Oktober 2019 Landtagsabgeordneter.

Dagegen erhob der Antragsteller im Oktober 2019 Wahlbeanstandung zum Landtag Rheinland-Pfalz. Nachdem der Wahlprüfungsausschuss hierüber nach Ablauf von drei Monaten nicht entschieden hatte, beantragte er die (unmittelbare) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über seine Wahlbeanstandung. Er machte vor allem geltend, es sei aus seiner Sicht ausreichend, dass er im Zeitpunkt der Berufung als Ersatzperson die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfülle. Das Erfordernis einer „dauerhaften“ Sesshaftigkeit ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der anstelle des Antragstellers zum Abgeordneten berufene Listenbewerber, der Minister des Innern und für Sport sowie der Landeswahlleiter sind dem Antrag entgegengetreten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die – wegen der nicht fristgerechten Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses des Landtags als „Untätigkeitsbeschwerde“ statthafte – Wahlbeanstandung zurückgewiesen.

Der von dem Landeswahlleiter anstelle des Antragstellers zum Abgeordneten des Landtags berufene Listenbewerber sei zu Recht berufen worden. Denn der Antragsteller habe durch die Aufgabe seiner Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz im Februar 2019 sowohl das aktive wie das passive Wahlrecht zum Landtag verloren. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz – LWahlG – sei er damit als Nachfolger „vorher ausgeschieden“ und habe nicht mehr berufen werden könne. Im Falle eines gewählten Abgeordneten müsse die Sesshaftigkeit als Wählbarkeitsvoraussetzung nicht nur am Wahltag 3/3 selbst, sondern auch noch danach und ununterbrochen vorliegen. Durch Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzung (hier: infolge Fortzugs in ein anderes Bundesland) verliere er automatisch sein Mandat. Dieser Verlust sei unwiederbringlich. Für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht berufenen (Listen-)Bewerber, wie den Antragsteller, gelte nichts anderes. Im Hinblick auf das wahlrechtliche Erfordernis des ununterbrochenen Vorliegens der Wählbarkeitsvoraussetzungen gebe es einen wahlrechtlichen Gleichlauf zwischen gewählten Abgeordneten und Ersatzpersonen. Verliere ein Nachfolger oder ein noch nicht zum Abgeordneten berufener Listenbewerber seine Wählbarkeit, so verliere er unmittelbar und unwiederbringlich auch seine durch die Stimmabgabe des Wählers vermittelte anwartschaftsähnliche Rechtsposition auf Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag. Nur so werde gewährleistet, dass die mit dem Wahlakt festgelegte Reihenfolge für die Berufung der Ersatzpersonen und damit der verfassungsrechtliche Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl eingehalten würden. Es würde den formalen und strengen Regeln des Wahlrechts widersprechen, den Bestand der einmal (hier durch den Fortzug einer Ersatzperson in ein anderes Bundesland) erlangten, verbesserten Rangfolge vom subjektiven Ermessen eines Dritten anhängig zu machen, ob er seine Wählbarkeit durch eine erneute Verlegung seiner Wohnung wieder herstelle. Die freiwillige Aufgabe der (Haupt)Wohnung in Land Rheinland-Pfalz durch den Antragsteller komme einem Verzicht daher zumindest „sehr nahe“.

Beschluss vom 19. März, Aktenzeichen: VGH W 6/20. (PM)
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