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Nachricht vom 20.02.2020
Region
Anklage wegen versuchtem Tötungsdelikt in Marzhausen erhoben
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen 18-jährigen deutschen Staatsangehörigen Anklage zu einer Jugendstrafkammer des Landgerichts Koblenz wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen erhoben.
SymbolfotoMarzhausen. In der kürzlich zugestellten Anklageschrift wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in den frühen Morgenstunden des 25. Oktober 2019 in dem gemeinsam bewohnten Wohnhaus in Marzhausen zunächst seine arg- und wehrlose 54-jährige Mutter und danach seinen 16 Jahre alten Bruder, der ebenfalls nicht mit einem Angriff rechnete, mehrfach mit einem Küchenmesser attackiert zu haben. Wir berichteten.

Der Mutter gelang es, sich schwer verletzt zu einem Nachbarn zu flüchten, der unverzüglich die Polizeiinspektion Hachenburg alarmierte. Mutter und Bruder des Angeklagten wurden durch die Messerstiche lebensgefährlich verletzt. Infolge der sofort durchgeführten stationären ärztlichen Behandlungen ist der gesundheitliche Zustand der beiden Opfer zwischenzeitlich stabil.

Der anwaltlich vertretene Angeklagte macht in berechtigter Weise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft.

Termin zur Hauptverhandlung ist auf den 15. April 2020 bestimmt. Bitte wenden Sie sich wegen weiterer Einzelheiten zum Verlauf des gerichtlichen Verfahrens an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Rechtlicher Hintergrund
Wegen Mordes macht sich unter anderem strafbar, wer heimtückisch einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar. Eine gefährliche Körperverletzung begeht unter anderem, wer einen anderen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verletzt.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Angeschuldigten verbunden. Es gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Gleiches gilt auch in dem Fall, in dem ein Angeschuldigter sich in Untersuchungshaft befindet.


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