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Nachricht vom 14.10.2019
Politik
Zuschüsse der Verbandsgemeinde Hachenburg für Vereine
Die Verbandsgemeinde Hachenburg stellt im Haushaltsjahr 2019 Mittel bereit, um Sportvereine und kulturelle Vereine in ihrer wichtigen Arbeit zu unterstützen. Für die Festsetzung der Zuwendungsbeträge werden eigene Richtlinien angewendet. Vereinsvertreter werden darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungsbeträge beantragt und gewährt werden können.
Hachenburg. I. Zuschüsse zur Sportförderung können gewährt werden an Ortsgemeinden und an verbandsgemeindeangehörige gemeinnützige Sportvereine; zum Nachweis der Gemeinnützigkeit ist der aktuelle Bescheid des Finanzamtes(Befreiung von der Körperschaftssteuer zum Beispiel bis 2016) hierüber mit den Antragsunterlagen vorzulegen.

Zuschüsse zur Sportförderung können gewährt werden für: 1. mit einem Regelanteil von 10 Prozent der nicht durch Dritte gedeckten Kosten, Höchstsatz: 5.000 Euro a) den Neubau und die Ersteinrichtung von Sportanlagen mit Sportgeräten, b) den Um- und/oder Erweiterungsbau von Sportanlagen, wobei der Höchstsatz bei mehreren Zuwendungsanträgen eines Vereins für eine Anlage innerhalb von fünf Jahren insgesamt nicht überschritten werden darf, c) die General- und Teilsanierung von Sportanlagen. Diese werden frühestens nach Ablauf der allgemeinen Nutzungszeit gefördert. Regelmäßig durchgeführte Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Anlage sind nachzuweisen. Sofern die Bezuschussung von General- oder Teilsanierungen vor Ablauf der allgemeinen Nutzungszeit beantragt wird, wird der vorgesehene Zuwendungsbetrag anteilig gekürzt. Bei Durchführung der Maßnahmen in Teilabschnitten ist der Höchstbetrag der Förderung insgesamt einzuhalten. Förderfähig ist nur der Anteil, welcher der direkten Sportausübung dient.

2. mit einem Regelanteil von 20 Prozent der nicht durch Dritte gedeckten Kosten, Höchstsatz: 1.000 Euro
a) Maßnahmen wie unter Ziffer 1 beschrieben als Bagatellmaßnahmen mit Gesamtkosten bis 10.000 Euro zu den vorgenannten Bedingungen,
b) die Anschaffung von Sportgeräten, sofern der Anschaffungspreis mindestens 250 Euro je Einzelgerät beträgt. Bei der Förderung des Sportstättenbaues wird zwingend vorausgesetzt, dass der Zuwendungsempfänger mindestens 20 Prozent der Kosten der Maßnahme selbst trägt. Mit der Ausführung der Maßnahme darf erst begonnen werden, nachdem die Fördermittel verbindlich bewilligt sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die Verwaltung nach vorherigem Antrag einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.

Für die Beantragung von Zuwendungen sind folgende Unterlagen der Verwaltung vorzulegen: 1. Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für Bauprojekte: Baubeschreibung, eventuell Baupläne, einen Kostenvoranschlag, ein verbindlicher Finanzierungsplan und eine Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens (Schulsport, Vereinsaktivitäten et cetera).

Für Bagatellmaßnahmen genügt eine kurze Beschreibung des Projektes, eine Planskizze, eine Kostenberechnung, eine Finanzierungsübersicht und eine Begründung des Vorhabens. 2. Bei der Anschaffung von Sportgeräten genügt die Beifügung von Kostenangeboten. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage endgültiger Rechnungen sowie des Nachweises über die geleistete Zahlung vom Vereinskonto. Bereits im Vorjahr 2018 abgewickelte Beschaffungen werden nicht berücksichtigt!

Die Förderung der jugendlichen Mitglieder in den Vereinen erfolgt bis zum 14. Lebensjahr. Die Zahl der zu fördernden jugendlichen Mitglieder ergibt sich aus der Liste des Sportbundes Rheinland, die die Verwaltung dort unmittelbar anfordert. Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbetrages ist der Nachweis über die Beschäftigung eines/einer Jugendtrainers/Jugendtrainerin oder Jugendbetreuers/Jugendbetreuerin. Neben den Angaben des Vereins ist eine schriftliche Erklärung des/der Genannten über die Ausübung dieser Funktion jeweils zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres erforderlich.

II. Zuschüsse für Chöre, Musikvereine und sonstige kulturelle Vereine können für den Kauf von Noten, Instrumenten, Reparaturen von Instrumenten und für jugendliche Mitglieder gewährt werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Verein vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde. Als Nachweis hierzu ist der aktuelle Bescheid des Finanzamtes (Befreiung von der Körperschaftssteuer zum Beispiel bis 2016) hierüber vorzulegen.

Die Förderung der jugendlichen Mitglieder mit 25 Euro je Mitglied erfolgt durch Vorlage eines Nachweises über die Zahl der jugendlichen Mitglieder bis 18 Jahre im Verein mit Namensnennung, Geburtsdatum und eigenhändiger Unterschrift des Jugendlichen (Stand: 1. 1. 2019) – bitte Originale einreichen, keine Kopien. Wenn eine Zuwendung für den Kauf von Noten oder Instrumenten oder für die Reparatur von Instrumenten beantragt wird, genügt zunächst die Vorlage eines Kostenangebotes. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage endgültiger Rechnungen sowie des Nachweises über die geleistete Zahlung vom Vereinskonto. Bei der Förderung der Anschaffung und Reparatur von Instrumenten muss der zu fördernde Anschaffungswert beziehungsweise müssen die Reparaturkosten mindestens 150 Euro betragen; es werden höchstens Aufwendungen von 3.750 Euro je Jahr und Verein bezuschusst. Die Zuwendung beträgt 25 Prozent des zu fördernden Betrages.

Für die Förderung der Anschaffung von Noten gilt als Mindestanschaffungswert je Verein und Jahr der Betrag von 100 Euro; der Höchstbetrag liegt bei 500 Euro. Die Zuwendung für die Anschaffung von Noten beträgt ebenfalls 25 Prozent des zu fördernden Betrages. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird nicht begründet. Bereits im Vorjahr 2018 abgewickelte Beschaffungen werden nicht berücksichtigt.

Die Verwaltung möchte die möglichen Antragsteller bitten, Anträge und die beschriebenen erforderlichen Antragsunterlagen zur Gewährung von Zuwendungsbeträgen bis spätestens Dienstag, den 5. November bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg vorzulegen. Rückfragen zu dieser Angelegenheit können Sie an Sabine Emmerich, Telefon 02662/801-150, s.emmerich@hachenburg-vg.de oder R. Klöckner, Telefon 02662/801-151, r.kloeckner@hachenburg-vg.de richten. (PM)
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