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Nachricht vom 21.04.2019
Politik
Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse in der VG Hachenburg
Am Sonntag, dem 26. Mai, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherin, der Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister sowie des Stadtbürgermeisters statt. Das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherin und der Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister sowie des Stadtbürgermeisters am 26. Mai sowie der etwaigen Stichwahlen der Ortsbürgermeisterinnen /Ortsbürgermeister am 16. Juni wird für die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg bekannt gemacht.
SymbolfotoHachenburg. Die Wählerverzeichnisse für die Gemeinden Alpenrod, Astert, Atzelgift, Borod, Dreifelden, Gehlert, Giesenhausen, Hachenburg, Hattert, Heimborn, Heuzert, Höchstenbach, Kroppach, Kundert, Limbach, Linden, Lochum, Luckenbach, Marzhausen, Merkelbach, Mörsbach, Mudenbach, Mündersbach, Müschenbach, Nister, Roßbach, Steinebach an der Wied, Stein-Wingert, Streithausen, Wahlrod, Welkenbach, Wied und Winkelbach werden in der Zeit von Montag, dem 6. Mai bis Freitag, den 10. Mai während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg, Zimmer 217, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Der Raum der Einsichtnahme ist barrierefrei erreichbar. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß Paragraph 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Ein-sichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 10. Mai, bis 13 Uhr, bei der Verbandsgemeinde-verwaltung Hachenburg, Zimmer 217, Gartenstraße 11, 57627 Hachenburg, Einspruch einlegen (Einspruchsfrist).

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. Mai eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Westerwaldkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherin und der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters beziehungsweise des Stadtbürgermeisters hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte und
2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis

bei Deutschen nach Paragraph 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach
Paragraph 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 5. Mai oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Paragraph 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt haben,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach Paragraph 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach Paragraph 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach Paragraph 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. Mai 2019, 18 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter www.hachenburg-vg.de zur Verfügung.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: brief-wahl@hachenburg-vg.de.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein körperlich beeinträchtigter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.

Briefwahl für die Europawahl
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich
 einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
 einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag
für die Briefwahl",
 einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist, mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Europawahl" und
 ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.

Briefwahl für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Ortsvorsteherin und der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters beziehungsweise des Stadtbürgermeisters.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich
 je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalwahl einschließlich der Wahl der
Ortsvorsteherin und der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters beziehungsweise
des Stadtbürgermeisters, zu der sie/er wahlberechtigt ist,
 einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag
für die Kommunalwahlen“,
 einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung versehenen
orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die
Kommunalwahlen",
 ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen.

Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des Paragraph 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltage, Sonntag, 26. Mai, bis 18 Uhr, eingehen.

Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen, der durch die Deutsche Post AG übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Landeswahlleiter zentral abgerechnet.

Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben wer-den. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen und der Europawahl endet um 18 Uhr.

Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an den Kommunalwahlen und der Europawahl teil-nehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.
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