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Nachricht vom 09.07.2016
Region
Zweiradkontrollen mit vielen Beanstandungen
Zur Erhöhung der Zweiradsicherheit führte die Zweiradkontrollgruppe der Polizeidirektion Montabaur am Sonntag, dem 10. Juli, in der Zeit von 11 bis 18 Uhr, Motorradkontrollen in Pottum/Wiesensee in beiden Fahrtrichtungen durch. Ziel war es die Geeignetheit der Fahrzeugführer und den technischen Zustand der Fahrzeuge zu prüfen.
Symbolfoto: WW-KurierPottum. Aufgrund der guten Wetterlage und dem „autofreien Gelbachtal“ hatten sich offensichtlich viele Biker Stecken um den Wiesensee ausgesucht. Es wurden 97 Fahrzeuge angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Mehrere Fahrzeuge wiesen technische Mängel oder technische Veränderungen auf. Daher mussten zwei Betriebsuntersagungen ausgesprochen werden. Gegen vier Motorradfahrer mussten Anzeigen wegen mangelhafter Bereifung vorgelegt werden.

Insgesamt wurden sieben Ordnungswidrigkeitenanzeigen vorgelegt. Eine Mofa-Fahrerin musste ihr Fahrzeug stehen lassen, da sie keine Prüfbescheinigung besaß. Ein weiterer Rollerfahrer fiel auf, weil er keine Fahrerlaubnis hatte. Auch er durfte seine Fahrt nicht fortsetzen. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren eingeleitet. 16 Zweiradfahrer wurden gebührenpflichtig verwarnt. Weitere 23 Fahrzeugführer müssen eine Mängelbeseitigung im Rahmen eines Mängelberichtsverfahrens nachweisen.

Weiterhin fiel ein PKW-Fahrer auf, der in unsicherer Fahrweise auf die Kontrollstelle zufuhr. Beim Einfahren fuhr er beinahe gegen die aufgestellten Sicherungsmittel. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass er sehr stark dem Alkohol zugesprochen hatte und daher fahruntüchtig war. Ob er einen Führerschein besitzt muss noch im Rahmen des Strafverfahrens ermittelt werden.

Die Polizei weist nochmals besonders daraufhin, dass viele technische Veränderungen, insbesondere Veränderungen der Schalldämpferanlagen und Eingriffe in die Brems- und Lenkeinrichtung, zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. In diesen Fällen wird die Weiterfahrt untersagt. Auf die Betroffen kommt ein hohes Bußgeld zu. Weiterhin steht dem Motorradfahrer für den Zeitraum bis zur Erteilung einer Betriebserlaubnis sein Motorrad für die Ausübung seines Hobbys nicht zur Verfügung.
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