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Nachricht vom 05.11.2026
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Landgericht Koblenz: Vier Jahre Haft wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Koblenz ist am Mittwoch (4. November) ein Prozess wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu Ende gegangen. Das Gericht verurteilte den im Westerwaldkreis lebenden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski im Gespräch mit seinem Mandanten. (Gesicht des Angeklagten verpixelt, Foto: Wolfgang Rabsch)Koblenz. Vor der 12. Strafkammer des Landgerichts Koblenz unter dem Vorsitz von Richterin Katrin Weinert ist am Mittwoch (4. November) ein Prozess wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes beendet worden.

Die Anklage
Nach der Zusammenfassung der Pressestelle des Landgerichts wurde dem in einem Ort im Westerwaldkreis wohnenden Angeklagten unter anderem vorgeworfen, im Westerwaldkreis an einem ihm anvertrauten Kind sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, die auch mit dem Eindringen in den Körper verbunden gewesen sein sollen.

Staatsanwältin Daniela Knoop-Kosin verlas für die Staatsanwaltschaft Koblenz die Anklage. Sie wird hier nicht im Detail wiedergegeben, um die schutzwürdigen Interessen der Geschädigten sowie deren Privat- und Intimsphäre zu wahren. Im Anschluss erklärte die Vorsitzende Richterin, dass vor dem Verfahren keine Gespräche zur Herbeiführung einer tatsächlichen Verständigung (sogenannter Deal) stattgefunden hätten. Die Geschädigte trat als Nebenklägerin auf und wurde von der Koblenzer Opferanwältin Kathrin Kienle vertreten. Der Angeklagte erschien mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Nikolai Odebralski aus Essen, einem Anwalt für Sexualstrafrecht.

Teilgeständnis des Angeklagten
Zur Sache äußerte sich der Angeklagte und räumte einen Teil der Vorwürfe ein. Einzelheiten der im Prozess zur Sprache gekommenen Handlungen werden hier nicht wiedergegeben.

Zeugen und Gutachten
Vor der Vernehmung der Geschädigten wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Nach der Wiederzulassung der Öffentlichkeit sagte eine Zeugin aus, die Geschädigte habe ihr von den Übergriffen berichtet und ihr entsprechende Nachrichten auf ihrem Handy gezeigt. Eine weitere Zeugin berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Aussage. Im weiteren Verlauf wurden weitere Zeugen vernommen. Anschließend erstattete eine forensische Rechtspsychologin ihr Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten.

Nach den Ausführungen der Gutachterin war die Geschädigte zur Tatzeit noch ein Kind und hatte lange geschwiegen, um die heile Welt ihrer Familie nicht zu zerstören. Die audiovisuelle Anhörung bei der Kriminalpolizei habe keine Hinweise auf eine falsche Aussage oder einen Belastungseifer ergeben. Entscheidend sei die Aussage vor Gericht gewesen. Dort konnte die Geschädigte den Missbrauch nicht genau belegen und machte keine zuverlässigen Angaben. Eine Berührung im Intimbereich sei bestätigt, ein Eindringen in den Körper jedoch nicht. Darum seien Zweifel angebracht, dass es dazu gekommen sei.

Danach verlas die Vorsitzende den Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten. Er enthielt keine Eintragung. Zu den Plädoyers und zum letzten Wort des Angeklagten wurde die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen. Nach eingehender Beratung wurde das Urteil bei wieder zugelassener Öffentlichkeit verkündet.

Das Urteil
Im Namen des Volkes wurde der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig gesprochen, jeweils in Tateinheit mit dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Vorsitzende Richterin begründete das Urteil damit, dass der Angeklagte einen Vertrauensbruch begangen und die Zuneigung des Kindes ausgenutzt habe. Zugunsten des Angeklagten wertete die Kammer sein Teilgeständnis sowie die von ihm selbst eingeleiteten Schritte hin zu Therapie und psychiatrischer Behandlung. Allerdings sei er nach Plan vorgegangen und habe sich dem Kind mit sexueller Absicht genähert. Die Strafkammer konnte keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Geschädigte falsch ausgesagt habe, und schenkte ihren Aussagen Glauben.

Nach der Rechtsmittelbelehrung wurden keine Erklärungen abgegeben. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

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