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Nachricht vom 07.10.2026
Wirtschaft
Stefan Goldbeck über KI-Kinderpornografie: Strafbar auch ohne reales Kind?
ANZEIGE | Künstliche Intelligenz kann täuschend echte kinderpornografische Bilder erzeugen, ohne dass dafür ein reales Kind fotografiert wurde. Trotzdem kann bereits der Besitz solcher Darstellungen strafbar sein. Der auf Sexualstrafrecht spezialisierte Strafverteidiger Stefan Goldbeck, Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleistandorten in Münster und Düsseldorf, erklärt im Interview, wo die juristischen Grenzen verlaufen, welche Rolle digitale Beweismittel spielen und warum er klarere gesetzliche Maßstäbe fordert.
Symbolfoto (KI generiert)Herr Goldbeck, Sie sind seit vielen Jahren als Strafverteidiger tätig und Fachanwalt für Strafrecht. Wie sind Sie ursprünglich zum Beruf des Strafverteidigers gekommen?
Die Entscheidung fiel schon im Studium, während eines Praktikums bei einem Rechtsanwalt. Ich war dort hauptsächlich damit betraut, eine Hauptverhandlung in einer Strafsache vorzubereiten – und danach stand für mich fest, in welche Richtung es geht.

Was mich bis heute reizt, ist der Doppelklang aus kühlem Kopf und nahbarem Sparringspartner. Eine Akte ist zunächst nichts anderes als das Narrativ der Ermittlungsbehörden. Sie akribisch zu zerlegen, Schwachstellen aufzudecken und daraus eine Taktik zu bauen, verlangt maximale Analytik. Aber die Theorie nützt nichts ohne den Menschen: jemanden in seiner schwersten Krise abzuholen, die Dynamik im Gerichtssaal zu lesen und die eigene Strategie am lebenden Objekt umzusetzen. Genau diese Spannung macht die Arbeit aus.

Mein Referendariat habe ich anschließend bei einem namhaften Strafverteidiger absolviert. 2011 habe ich mich unmittelbar danach selbstständig gemacht – bewusst und ohne Umweg über eine Anstellung. Mir ging es um Unabhängigkeit und um die Möglichkeit, eine Kanzlei zu schaffen, die meine Persönlichkeit trägt.

Was hat Sie daran gereizt, sich auf das Strafrecht zu spezialisieren, und warum nimmt gerade das Sexualstrafrecht heute einen wichtigen Teil Ihrer Arbeit ein?
Spezialisierung ist im Strafrecht weniger eine Frage des Marketings als eine Frage der Aktualität. Allein die Vorschrift, über die wir gleich sprechen werden, ist binnen drei Jahren zweimal grundlegend geändert worden. Wer nebenher noch Miet- und Erbrecht bearbeitet, bekommt so etwas schlicht nicht mehr mit – und rechnet dann mit Strafrahmen, die nicht mehr gelten. Den Fachanwaltstitel habe ich 2015 erworben, als Konsequenz aus einer Entscheidung, die längst gefallen war.

Dass das Sexualstrafrecht heute einen großen Teil ausmacht, hat viel mit der Reform von 2016 zu tun, die den Zuschnitt der Tatbestände völlig verändert hat. Dazu kommt die Digitalisierung: Ein erheblicher Teil dieser Verfahren spielt sich inzwischen auf Datenträgern ab statt im Zeugenstand. Fachlich ist der Bereich dadurch deutlich anspruchsvoller geworden – und damit reizvoller für jemanden, der ohnehin gern in Akten gräbt.

Hinzu kommt die Verantwortung. Bei diesen Vorwürfen steht von der ersten Stunde des Ermittlungsverfahrens an alles auf dem Spiel, nicht erst im Urteil. Das erlaubt keine Routine. Jedes dieser Verfahren braucht eine eigene Linie, die zur Akte und zum Mandanten passt – und die dann auch durchgehalten wird, wenn es unbequem wird.

Wie hat sich Ihre Arbeit als Strafverteidiger seit Ihren Anfängen verändert, insbesondere durch Smartphones, Messenger, Cloudspeicher und andere digitale Beweismittel?
Früher lag der Fall in der Akte. Heute liegt er auf einem Datenträger mit mehreren hundert Gigabyte. Ein einziges Smartphone ist ein lückenloses Lebensprotokoll: Nachrichten, Standorte, Fotos, Suchanfragen, gelöschte Inhalte. Ein großer Teil meiner Arbeit besteht deshalb inzwischen darin, technische Auswertungen zu verstehen und zu überprüfen.

Das eröffnet der Verteidigung im Sexualstrafrecht neue Möglichkeiten, schafft aber auch neue Fallstricke. Cloudspeicher synchronisieren Inhalte automatisch auf mehrere Geräte. Messenger laden Bilder von selbst herunter. So entstehen Dateien auf Geräten, von deren Existenz der Nutzer nichts weiß. Strafbarer Besitz setzt aber voraus, dass jemand von einer Datei weiß und über sie verfügen kann. Ob das bei automatisch erzeugten Vorschaubildern oder bei längst gelöschten Dateien in nicht zugeordneten Speicherbereichen noch der Fall ist, lässt sich nur mit IT-forensischem Sachverstand beantworten. Genau dort liegt häufig der entscheidende Ansatzpunkt.

Geändert hat sich auch, wie Verfahren überhaupt beginnen. Viele Ermittlungen starten nicht mehr mit einer Anzeige, sondern mit einem automatisierten Treffer bei einem Internetanbieter, der über eine US-amerikanische Meldestelle an das Bundeskriminalamt gelangt. Der Beschuldigte erfährt davon erstmals bei der Hausdurchsuchung.

Verfahren wegen kinder- oder jugendpornografischer Inhalte gehören zu den gesellschaftlich besonders sensiblen Strafverfahren. Was unterscheidet solche Mandate aus Sicht eines Strafverteidigers von anderen Strafsachen?
Der Ablauf ist fast immer derselbe: Durchsuchung am frühen Morgen, Beschlagnahme sämtlicher Geräte – auch der des Partners und der Kinder – und danach eine Auswertung, die viele Monate dauern kann. In dieser Zeit passiert nach außen nichts, während im Leben des Beschuldigten alles stillsteht.

Drei Besonderheiten prägen diese Mandate. Erstens eine Öffentlichkeit, die sich niemand ausgesucht hat: Nachbarn bekommen die Durchsuchung mit, der Arbeitgeber erfährt von der Beschlagnahme des Dienstlaptops, in kleineren Orten spricht sich beides innerhalb eines Tages herum. Ein späterer Freispruch repariert das nur teilweise.

Zweitens die Bandbreite der Beschuldigten. Ein erheblicher Teil der Verfahren betrifft Menschen ohne jede Vorstrafe – Jugendliche, die Inhalte in einer Chatgruppe weitergereicht haben, Eltern, die ein Bild aus Empörung verschickt haben, Empfänger von Kettennachrichten. Das sind andere Fälle als der organisierte Tausch in geschlossenen Foren, und das Gesetz muss beides abbilden können.

Bei jugendlichen Beschuldigten kommt hinzu, dass Jugendstrafrecht gilt; bei Heranwachsenden bis 21 kann es angewendet werden. Dort steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, und ein erheblicher Teil dieser Verfahren lässt sich über Weisungen oder Auflagen erledigen, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Für Eltern, die morgens die Polizei im Kinderzimmer stehen haben, ist das erfahrungsgemäß die allererste Frage – und die Antwort fällt deutlich weniger bedrohlich aus, als die meisten befürchten.
Drittens die Nebenfolgen. Der Eintrag im erweiterten Führungszeugnis beendet jede Tätigkeit mit Kindern. Dazu kommen beamtenrechtliche Konsequenzen, Fragen des Sorge- und Umgangsrechts und berufsrechtliche Verfahren. Die Verteidigung muss all das von Anfang an mitdenken, nicht erst nach dem Urteil.

Was versteht das deutsche Strafrecht überhaupt unter Kinderpornografie, und wo liegen die wichtigsten Unterschiede zur Jugendpornografie?
Vorab ein Wort zum Begriff. Das Gesetz spricht von kinderpornographischen Inhalten, in der Fachdiskussion setzt sich dagegen zunehmend die Bezeichnung Darstellungen sexualisierter Gewalt durch. Der Grund leuchtet unmittelbar ein: Pornografie beschreibt etwas Einvernehmliches, und einvernehmlich ist hier nichts. Ich halte diese Verschiebung für richtig und verwende die Gesetzesbegriffe im Folgenden nur, weil sich sonst die Vorschriften nicht sauber zuordnen lassen.

Zur Sache: Die Trennlinie ist das Alter. § 184b StGB betrifft Kinder, also Personen unter 14 Jahren. § 184c StGB betrifft Jugendliche zwischen 14 und 18.

Erfasst werden zunächst sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind. Daneben aber auch die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes. Eine sexuelle Handlung muss also gar nicht stattgefunden haben – auch reine Posing-Aufnahmen fallen unter die Vorschrift.

Die Strafrahmen unterscheiden sich deutlich. Bei Kindern sieht § 184b Absatz 1 StGB für das Verbreiten sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor, Absatz 3 für Erwerb und Besitz drei Monate bis fünf Jahre. Bei Jugendlichen liegt der Rahmen für das Verbreiten bei bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, für den Besitz bei bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Ein Hinweis zum Rechtsstand ist an dieser Stelle wichtig, weil ältere Veröffentlichungen bis heute abweichende Zahlen nennen: Die Strafrahmen des § 184b StGB wurden binnen drei Jahren zweimal geändert. 2021 hat der Gesetzgeber sämtliche Varianten zu Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr hochgestuft. Seit dem 28. Juni 2024 gelten wieder die abgesenkten Rahmen, die ich gerade genannt habe – und damit handelt es sich erneut um Vergehen. Alle Angaben in diesem Interview beziehen sich auf diese aktuelle Fassung.

Eine Ausnahme in § 184c Absatz 4 StGB wird dabei häufig überschätzt. Wer eine Aufnahme ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der abgebildeten Person selbst hergestellt hat, macht sich wegen Herstellung und Besitz nicht strafbar. Der Wortlaut knüpft aber an das eigene Herstellen an – wer eine solche Aufnahme nur zugeschickt bekommt und behält, kann sich darauf nicht ohne Weiteres berufen. Und sobald weitergeleitet wird, endet der Schutz in jedem Fall. Gerade beim Sexting unter Jugendlichen führt das zu Ergebnissen, mit denen die Beteiligten nicht rechnen.

Durch generative KI lassen sich inzwischen täuschend echt wirkende Bilder erzeugen, auf denen gar kein reales Kind abgebildet ist. Können auch solche vollständig künstlich erzeugten Darstellungen nach deutschem Recht strafbar sein?
Ja – und das ist keine neue Entwicklung, sondern seit Langem im Gesetz angelegt. Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen zwei Stufen unterschieden, lange bevor es generative KI gab.

Entscheidend ist die Formulierung „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“. Wirkt eine Darstellung wie eine echte Aufnahme, wird sie behandelt wie eine echte Aufnahme – auch wenn nachweislich kein Kind existiert. Fotorealistische KI-Bilder fallen also in vollem Umfang unter § 184b StGB, einschließlich des bloßen Besitzes.

Ist eine Darstellung dagegen erkennbar künstlich, etwa eine eindeutig gezeichnete Comicdarstellung, gilt ein gestufter Maßstab: Das Verbreiten und das öffentliche Zugänglichmachen bleiben strafbar, allerdings mit einem milderen Rahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der bloße Besitz ist in diesem Fall nicht strafbar, weil § 184b Absatz 3 StGB ausdrücklich ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen verlangt.
Die praktische Konsequenz: Je besser die KI wird, desto eher landet ihr Ergebnis in der strengeren Kategorie. Realismus wirkt hier strafschärfend.

Welche Rolle spielt dabei der Begriff der „wirklichkeitsnahen“ Darstellung? Wo verläuft juristisch die Grenze zwischen einer strafbaren KI-Darstellung und einem Bild, das nicht unter den Straftatbestand fällt?
Wirklichkeitsnah ist eine Darstellung, wenn sie aus Sicht eines objektiven Betrachters den Eindruck erweckt, es handele sich um ein reales Geschehen. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Kind existiert oder ob technisch nachweisbar ist, wie das Bild entstanden ist. Maßgeblich ist allein der Eindruck.

Damit ist die Grenze im Grundsatz klar: Ein fotorealistisches Bild ist wirklichkeitsnah. Eine offensichtlich stilisierte Zeichnung ist es nicht. Das Problem beginnt dazwischen – und dieser Zwischenbereich wächst rasant. Hochauflösende 3D-Renderings, Bilder im Anime-Stil, die auf Fotoqualität hochgerechnet wurden, oder Darstellungen, die gezielt zwischen den Stilen liegen: Bei all dem entscheidet am Ende ein visueller Eindruck darüber, ob der Besitz strafbar ist oder straflos.

Das ist rechtsstaatlich unbefriedigend, weil es keinen technischen Maßstab gibt. In der Praxis trifft die erste Einordnung ein Auswerter bei der Polizei, und das Gericht übernimmt sie häufig. Hier lohnt es sich fast immer, genau hinzusehen.

Ein Sonderfall sind Deepfakes, bei denen das Gesicht eines realen Kindes verwendet wird. Solche Bilder sind stets wirklichkeitsnah, und es gibt ein reales Opfer – auch wenn die dargestellte Szene nie stattgefunden hat. Neben § 184b StGB kommen dort weitere Vorschriften zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in Betracht.

KI wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wenn bei einer vollständig künstlich erzeugten Darstellung kein reales Kind für die Aufnahme missbraucht wurde, welches Rechtsgut soll die Strafbarkeit solcher Inhalte schützen? Und ist die heutige Rechtslage aus Ihrer Sicht überzeugend?
Bei echtem Material ist die Antwort einfach: Geschützt wird das abgebildete Kind. Jede Weitergabe setzt den Missbrauch fort, und die Nachfrage schafft den Markt, für den weitere Kinder missbraucht werden.

Bei rein künstlichem Material gibt es kein individuelles Opfer. Der Gesetzgeber stützt sich deshalb auf andere Erwägungen: Solche Inhalte können als Werkzeug beim Anbahnen von Missbrauch eingesetzt werden. Sie tragen zu einem Klima bei, in dem sexualisierte Gewalt gegen Kinder als normal erscheint. Und sie erschweren die Strafverfolgung massiv, weil sich echte und künstliche Aufnahmen kaum noch trennen lassen – Ermittlungskapazität, die bei der Suche nach realen Opfern fehlt. Rechtlich gesprochen geht es um den Schutz von Kindern als Gruppe.

Ob das überzeugt, ist eine faire Frage. Aus Verteidigersicht halte ich die gestufte Lösung für im Kern vertretbar: Die Verbreitung wird bestraft, weil sie Wirkung nach außen entfaltet; der bloße Besitz erkennbar fiktiver Darstellungen bleibt straflos, weil er das nicht tut. Das ist ein nachvollziehbarer Ausgleich.

Bemerkenswert finde ich einen Punkt, der selten erwähnt wird: Das Gesetz erlaubt Ermittlern ausdrücklich, künstlich erzeugtes Material einzusetzen, um in geschlossene Kreise zu gelangen. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Inhalt kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und nicht unter Verwendung der Aufnahme eines realen Kindes entstanden ist. Fotorealistisch darf er durchaus sein. Der Gesetzgeber geht also selbst davon aus, dass es auf den realen Bezug ankommt und nicht auf den Grad des Realismus. Dieser Wertungsunterschied taucht in der öffentlichen Debatte kaum auf, ist juristisch aber aufschlussreich.

Die technischen Möglichkeiten entwickeln sich derzeit schneller als viele Gesetze. Wo sehen Sie bei KI-generierter Kinderpornografie die größten rechtlichen Grauzonen, und an welchen Stellen müsste der Gesetzgeber Ihrer Ansicht nach nachbessern?

Ich sehe vier Baustellen.

• Der Begriff „wirklichkeitsnah“ hat keinen Maßstab. Über Strafbarkeit oder Straflosigkeit des Besitzes entscheidet ein visueller Eindruck, den heute niemand mehr zuverlässig bilden kann. Hier bräuchte es zumindest Kriterien oder verbindliche Sachverständigenstandards.

• Eine Asymmetrie zwischen Kindern und Jugendlichen: Bei § 184b StGB genügt für die Besitzstrafbarkeit ein wirklichkeitsnahes Geschehen. Bei § 184c StGB verlangt der Besitztatbestand dagegen ein tatsächliches Geschehen. KI-generierte Darstellungen 14- bis 17-Jähriger sind im Besitz damit nicht erfasst. Ich halte das für eine Unstimmigkeit, die der Gesetzgeber so wohl nicht bewusst geschaffen hat.

• Die Trainingsdaten. Wenn ein KI-Modell mit echtem Missbrauchsmaterial trainiert wurde, stecken in jedem erzeugten Bild reale Opfer – nur nicht mehr sichtbar. Dafür gibt es bislang keine passende Vorschrift, und auch die Verantwortung der Anbieter solcher Modelle ist ungeklärt.

• Die Beweisfrage. Je besser die Technik, desto schwerer lässt sich sagen, ob ein Bild echt ist. Das wirkt in beide Richtungen: Es erschwert die Überführung, entlastet im Zweifel aber auch den Beschuldigten, weil eine nicht wirklichkeitsnahe Einordnung den milderen Strafrahmen eröffnet.

Was ich nicht für nötig halte, ist eine weitere Strafverschärfung. Der Gesetzgeber hat 2021 sämtliche Varianten zu Verbrechen hochgestuft und musste das 2024 zurücknehmen, weil Gerichte und Staatsanwaltschaften die atypischen Fälle nicht mehr sachgerecht behandeln konnten. Das sollte eine Lehre sein: Bei diesem Thema entsteht politischer Druck schnell, und höhere Mindeststrafen wirken entschlossen. Gebraucht wird aber etwas anderes – klare Begriffe und eine Justiz, die technisch mithalten kann. (prm)
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