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| Pressemitteilung vom 08.10.2026 |
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| Rheinland-Pfalz |
| Zur Amazon Prime-Klage anmelden: Rund 356.000 sind schon dabei |
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| Alina Baumann, Juristin der Verbraucherzentrale NRW, beantwortet drei entscheidende Fragen zur Sammelklage gegen Amazon. Der Internetkonzern Amazon EU S. à r. l. berechnet nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vorerst wieder die ursprünglich vereinbarten Beiträge für bestimmte langjährige Prime-Mitglieder (Az. III ZR 205/25). |
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Deutschland. Wer bereits zu viel gezahlte Beiträge zurückhaben möchte, muss dennoch schnell aktiv werden. "Betroffene sollten sich in das Klageregister für die Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW vor dem OLG Hamm eintragen. Nur wer dort registriert ist, erhält im Erfolgsfall der Sammelklage eine Rückzahlung", erklärt Alina Baumann, Juristin der Verbraucherzentrale NRW. "Die Zahl der Anmeldungen ist erfreulich stark gestiegen. Millionen mögliche Anspruchsberechtigte fehlen aber noch." Die Rechtsexpertin liefert Antworten auf aktuelle Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen den Verfahren beim BGH und OLG?
Der BGH hat am 1. Oktober 2026 entschieden, dass die von Amazon verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Damit durfte Amazon die Preise aus dem Jahr 2022 nicht auf dieser Grundlage einseitig erhöhen. Über die Rückzahlung der bereits zu viel gezahlten Beiträge wird dagegen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG Hamm) entschieden. Die Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW soll erreichen, dass Amazon auch die seit 2022 zu viel gezahlten Beiträge an die betroffenen Verbraucher zurückzahlt. Das BGH-Urteil stärkt die Position der Verbraucherzentrale NRW im Verfahren vor dem OLG Hamm. Es ersetzt aber nicht die Anmeldung zur Sammelklage. Die Anmeldung ist ohne eigenes finanzielles Risiko, unkompliziert und online kostenlos mit wenigen Klicks erledigt.
Warum reicht die Preissenkung von Amazon nicht aus?
Die Rückkehr zum ursprünglich vereinbarten Preis betrifft die künftigen Beiträge für Amazon Prime-Konten. Bereits zu viel gezahlte Gebühren werden dadurch nicht automatisch erstattet. Wer die Differenz über die Sammelklage vor dem OLG Hamm zurückhaben möchte, muss sich daher selbst beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in das Klageregister eintragen. Je nach Tarif und Dauer der Mitgliedschaft können sich die zu viel gezahlten Beiträge inzwischen auf einen erheblichen Betrag von bis zu rund 100 Euro summieren. Betroffene, die noch nicht registriert sind, sollten sich deshalb ins Klageregister eintragen. Wer Unterstützung dabei benötigt, kann den Klage-Check der Verbraucherzentrale NRW nutzen. Das Tool prüft mit wenigen Fragen, ob eine Teilnahme möglich ist und leitet durch die kostenfreie und unkomplizierte Eintragung.
Wie lässt sich feststellen, ob die Anmeldung bereits erfolgt ist?
Nach der Online-Registrierung bekommen die Verbraucher:innen eine amtliche Eingangs- und Anmeldebestätigung per Post inklusive eines Geschäftszeichens vom BfJ. Das Geschäftszeichen dient zur späteren Kommunikation, zum Beispiel bei einem Adresswechsel. Wer einmal angemeldet ist, muss erst einmal nichts weiter tun. Aber Achtung: Sollten Betroffene sich bereits für die Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen Werbeeinblendungen bei Amazon Prime angemeldet haben, müssen sie sich zusätzlich auch für unsere Klage anmelden. Es handelt sich um zwei unabhängige Verfahren. Verbraucher:innen können an beiden Klagen teilnehmen. Viele sind auch von beiden betroffen. Das Aktenzeichen auf der Anmeldebestätigung gibt an, für welches Verfahren man sich registriert hat. So steht das Aktenzeichen "Az. I-13 VKl 1/25" für das Abhilfeverfahren der Verbraucherzentrale NRW und das Aktenzeichen "Az. 102 VKl 1/24 e" für das Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen.
Weitere Informationen:
Alles zur Sammelklage gegen Amazon gibt es unter
Das Anmeldeformular zur Sammelklage ist unter www.bundesjustizamt.de/node/202602/Anmeldung/Formular_node.html zu finden.
Infos zur Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Erhöhung der Werbequote gibt es unter: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/amazon-sn. (PM/Red) |
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| Pressemitteilung vom 08.10.2026 |
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