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| Pressemitteilung vom 18.07.2026 |
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| Region |
| Teststellenbetreiberin muss rund 700.000 Euro zurückzahlen |
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| Eine Betreiberin mehrerer Corona-Teststellen muss Vergütungen von rund 700.000 Euro zurückzahlen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies ihre Klage gegen die Rückforderung ab, weil sie vorgeschriebene Unterlagen für einen Abrechnungstag nicht vollständig vorlegen konnte. |
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Koblenz. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Betreiberin mehrerer Corona-Teststellen gegen eine Rückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz abgewiesen. Die Klägerin muss damit Vergütungen in Höhe von rund 700.000 Euro zurückzahlen.
Während der Corona-Pandemie betrieb die Frau mehrere Teststellen. Im Dezember 2022 stellte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Auffälligkeiten bei ihren Abrechnungen fest. Daraufhin forderte die Vereinigung unter anderem Unterlagen für einen bestimmten Abrechnungstag an.
Geforderte Nachweise fehlten
Nach der Coronavirus-Testverordnung muss für die Abrechnung eine Auftrags- und Leistungsdokumentation vorliegen. Die Betreiberin konnte diese Unterlagen für den betreffenden Tag nicht vollständig vorlegen.
Sie begründete dies mit einem Systemausfall. Ihr Notebook mit den gespeicherten Daten sei dadurch irreparabel beschädigt worden. Nach ihrer Darstellung hatte sie zunächst eine Dokumentation erstellt, die den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Wegen des Datenverlustes sei es später jedoch nicht mehr möglich gewesen, alle Informationen vollständig vorzulegen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz forderte wegen der fehlenden Nachweise mit Bescheid vom 25. September 2024 rund 700.000 Euro zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin zunächst Widerspruch ein. Nachdem dieses Verfahren erfolglos blieb, zog sie vor das Verwaltungsgericht Koblenz.
Gericht sieht Dokumentationspflicht verletzt
Die Koblenzer Richter bestätigten die Rückforderung. Nach ihrer Auffassung hatte die Klägerin die vorgeschriebenen Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. Der Verlust der Daten durch den Systemausfall ändere daran nichts.
Das Gericht stellte fest, dass die Betreiberin durch Sicherheitskopien hätte sicherstellen müssen, die Unterlagen dauerhaft vorlegen zu können. Auch wenn die Dokumentation zunächst ordnungsgemäß erstellt worden sein sollte, gehe der spätere Datenverlust zu ihren Lasten.
Die vollständige Dokumentation ist eine Voraussetzung dafür, dass Teststellen die Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung erhalten können. Fehlen die erforderlichen Nachweise, kann die Kassenärztliche Vereinigung bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Antrag auf Berufung möglich
Das Urteil ist noch nicht zwingend endgültig. Beide Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über einen solchen Antrag würde dann das zuständige Oberverwaltungsgericht entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied am 7. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 5 K 508/25.KO. (PM/bearbeitet durch Red) |
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