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| Pressemitteilung vom 28.04.2026 |
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| Region |
| Kein Anspruch auf durchgängige siebenstündige Kita-Betreuung |
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| Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Eltern keinen uneingeschränkten Anspruch auf eine durchgängige siebenstündige Betreuung in Kindertagesstätten haben. In einem aktuellen Fall aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wurde die Klage einer Familie abgewiesen. |
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Koblenz. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz sollte die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall sieben Stunden betragen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied jedoch, dass auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuung ausreichend sein könne. Dies gilt besonders, wenn ein Erziehungsberechtigter nicht erwerbstätig ist oder keine pflegerischen Pflichten hat.
Ein im Jahr 2022 geborener Junge besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis, die von montags bis freitags zwischen 7 und 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr geöffnet ist. Seine Mutter ist seit der Geburt eines weiteren Kindes bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit, was der Rhein-Pfalz-Kreis ablehnte, da kein entsprechender Platz verfügbar war. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Auch die Berufung beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz zwar eine regelmäßige durchgängige Betreuung vorsieht, dies aber nicht in jedem Fall gelten muss. Es sei möglich, die familiäre Situation zu berücksichtigen, um festzustellen, ob ein abweichender Betreuungsbedarf besteht. Insbesondere wenn kein Elternteil erwerbstätig ist oder pflegerische Pflichten hat, könne der Anspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Das Achte Sozialgesetzbuch enthalte keine konkreten zeitlichen Vorgaben für den Mindest-Betreuungszeitraum. Die Regelung des Betreuungszeitraums liege vielmehr in der Verantwortung der Landesgesetzgeber. PM/Red |
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| Pressemitteilung vom 28.04.2026 |
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