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Nachricht vom 15.01.2020    

Wildes Parken in der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach

In den vergangenen Wochen und Monaten sind vermehrt Beschwerden, sowohl von Grundstückseigentümern, als auch von Fahrzeughaltern, an die Verbandsgemeindeverwaltung herangetragen worden. Vielfach wurde dabei ein rücksichtsloses Parkverhalten an den Tag gelegt und wenig Einsicht und Verständnis für die anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert aber eine gegenseitige Rücksichtnahme.

Symbolfoto

Ransbach-Baumbach. Diese Vorkommnisse möchte die Verbandsgemeindeverwaltung nun zum Anlass nehmen und auf einige Grundsätze für das Parken auf unseren Gemeindestraßen hinweisen.

Gemäß Paragraph 12 StVO ist das Parken in folgenden Fällen immer untersagt

1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen.
Gerichtsurteile haben festgestellt, dass eine Straße in der Regel dann als eng gilt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug die Breite der Restfahrbahn 3,05 Metern unterschreitet,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Weiterhin ist Parken unzulässig

1. 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen,
5. vor Bordsteinabsenkungen.



Diese Parkverbote gelten per Gesetz generell und müssen nicht gesondert durch Parkverbotsschilder angezeigt werden. Eine bestätigende Beschilderung kann und darf daher durch die Verwaltung nicht vorgenommen werden.

Die Örtliche Ordnungsbehörde möchte darauf hinweisen, dass der Außendienst in den kommenden Wochen vermehrt Kontrollen in den Gemeindestraßen durchführen muss. Sie dankt für Ihre Aufmerksamkeit und Verständnis.



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