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Nachricht vom 17.04.2025    

Pädophiler erhält mehrjährige Haftstrafe beim Landgericht Koblenz

Von Wolfgang Rabsch

Bei der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz, unter dem Vorsitz von Richter Martin Schlepphorst, wurde heute der Fall eines Pädophilen verhandelt, dem Straftaten im Bereich der Kinderpornografie vorgeworfen wurden.

Fotos: Wolfgang Rabsch.

Koblenz. Zusammenfassung der Anklage: Dem 57-jährigen Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Last gelegt, in mindestens 15 Fällen, anderen Personen kinderpornografischen und jugendpornografischen Inhalt zugänglich gemacht zu haben, beziehungsweise Besitz daran verschafft zu haben. Außerdem wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in mehreren Fällen kinderpornografischen und jugendpornografischen Inhalt abgerufen, beziehungsweise besessen zu haben. Tatort war ein Ort im nördlichen Rheinland-Pfalz.

Der 57-jährige Angeklagte wurde in Handfesseln vorgeführt, da er zurzeit in einer anderen Sache, die aber in diesem Prozess noch eine Rolle spielen wird, in Strafhaft sitzt. Vertreten wird der Angeklagte von Rechtsanwalt Stephan Schmidt aus Koblenz, der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

Rechtsanwalt Schmidt erklärte, dass sich der Angeklagte über ihn einlassen würde, aber persönlich Angaben zu seinem Lebenslauf selbst macht. Staatsanwalt Hermann-Josef Vierbuchen verlas die Anklageschrift, die wegen der entsetzlichen Details der Darstellungen kinderpornografischer Aufnahmen und Videos nicht im Detail geschildert werden können. Es wurden Fotos und Videos von Kindern und Jugendlichen im Alter von fünf bis 16 Jahren bei dem Angeklagten vorgefunden, auf denen teilweise harte Sexualpraktiken mit Erwachsenen ausgeübt worden sind. Insgesamt konnten 15 Fälle auf dem Handy des Angeklagten nachgewiesen werden, auf denen er anderen Personen kinderpornografischen und jugendpornografischen Inhalt zugänglich gemacht hat, beziehungsweise Besitz daran verschafft hat. Weiterhin konnte der Nachweis geführt werden, dass der Angeklagte in mehreren Fällen Fotos und Videos mit kinderpornografischem und jugendpornografischem Inhalt abgerufen und auch besessen hat (§184b StGB).

Der Angeklagte berichtete zu seinen persönlichen Verhältnissen, dass er den Hauptschulabschluss besitze, eine Kochlehre abgebrochen hätte, weil er in den "Knast" musste. Er wäre zweimal verheiratet und häufig arbeitslos gewesen, bei seiner Mutter hätte er Kost und Logis gehabt, zudem etwa 560 Euro Bürgergeld erhalten.

Zur Sache erklärte Rechtsanwalt Schmidt, dass die Vorwürfe der Anklage zutreffend sind und nicht bestritten werden. Die Namen der Chatpartner habe der Angeklagte vergessen. Die Kontakte und der Austausch von Videos und Fotos wäre nur über sein einziges Handy gelaufen. Der Angeklagte bestätigte die Angaben seines Anwalts.

Anschließend wurde eine Kriminalbeamtin vernommen, die vom Verlauf der Ermittlungen berichtete.




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Schlimme Details, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren
Die Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen, als im Gerichtssaal die tatrelevanten Videos und Fotos über Monitore vorgeführt werden sollten, damit auch die Schöffen sich ein Bild machen konnten. Nachdem die Öffentlichkeit wieder hergestellt wurde, wurden auszugsweise Beschreibungen der beschlagnahmten Chats verlesen, die kaum zu ertragen waren, da sie an Abartigkeit und Perversion, fern menschlichen Verständnisses waren, zum Beispiel sexuelle Handlungen an einem höchstens fünf Jahre alten Jungen.

Der BZR-Auszug wurde verlesen, der insgesamt acht Eintragungen enthielt, darunter einschlägige Vorstrafen. So verbüßt der Angeklagte zurzeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen des Verbreitens und Besitzes von kinderpornografischen Schriften. Im allgemeinen Einverständnis konnte die Beweisaufnahme geschlossen werden.

Die Öffentlichkeit wurde erneut ausgeschlossen, als die Plädoyers gehalten wurden und der Angeklagte das letzte Wort hatte. Zur Urteilsverkündung wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird wegen Zuwiderhandlungen des Paragrafen 184b StGB in zwei Fällen der aktuellen Anklage, und unter Einbeziehung von verschiedenen Vorstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen der übrigen Vorwürfe der aktuellen Anklage wird der Angeklagte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Vorsitzende wertete in seiner Urteilsbegründung das Geständnis des Angeklagten als positiv, sah jedoch auch die Schwere der Schuld, da den Angeklagten Haft, Durchsuchungen, Vernehmungen und Terminladungen nicht davon abgehalten haben, innerhalb kürzester Zeit weitere kinderpornografischen Handlungen zu begehen. Im Gesamtbild sei der Angeklagte eine Person, die sich nicht um die Rechtsordnung schert. Er warnte aber den Angeklagten, dass es im Gefängnis für Pädophile kein Zuckerschlecken sei, da sie in der Hierarchie der JVA ganz unten angesiedelt wären und sich sehr vorsehen müssten. Richter Schlepphorst vergaß nicht zu erwähnen, welches unermessliche Leid den Kindern angetan würde, nur damit Pädophile sich daran ergötzen könnten.

Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt, es wurden keine Erklärungen dazu abgegeben. Wolfgang Rabsch


Mehr dazu:   Gerichtsartikel  
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