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Nachricht vom 12.02.2012    

Unfallkasse RLP informiert zum Karneval

Derzeit haben Karnevalsfeiern Hochkunjunktur, spätestens ab Donnerstag wird in Betrieben und Verwaltungen gefeiert. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz macht dauaf aufmerksam, dass Alkoholkonsum den Versicherungsschutz gefährdet.

Foto: Unfallkasse RLP

Region. Überall im Land stehen zur Karnevalszeit Betriebsfeiern auf dem Programm. Da überrascht manch einer mit seinem Talent als Büttenredner, es wird mal wieder so richtig geschwoft oder in ungezwungener Atmosphäre geklönt. Viele Vorgesetzte freuen sich, wenn die Beschäftigten so die betriebliche Gemeinschaft pflegen. "Und das ist auch der Hintergrund, warum solche Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können", informiert die Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Aber nicht jedes lustige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Damit Betriebsfeiern – dazu zählen auch die Wege hin und zurück – unter diesem Versicherungsschutz stehen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
•der Unternehmer muss mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken;
•die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen;
•der Unternehmer selbst oder ein Beauftragter müssen teilnehmen.




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Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste.
Wichtig zu wissen:
Ist starker Alkoholkonsum Ursache für einen Unfall, kann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verloren gehen. Und wer volltrunken Auto fährt, muss damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung für Schäden nicht aufkommen muss, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: IV ZR 251/10) belegt.
Feiern ja - Alkohol in Maßen - Auto stehen lassen.


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