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Nachricht vom 24.01.2022    

Maskenpflicht im Verbandskasten ab 2022 Pflicht

Von Katharina Behner

In jedes Kraftfahrzeug gehört ein Verbandskasten als Pflichtinventar. 2022 soll es zur Pflicht werden, den Verbandskasten um zwei Mund-Nasen-Bedeckungen (Masken) zu ergänzen. Dies soll mit der nächsten Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in Kraft treten, doch es bietet sich an, diese schon jetzt hinzuzufügen.

Zwei Masken in Kraftwagen-Verbandskasten oder -tasche sollen Pflicht werden. (Foto: KathaBe)

Region. Zukünftig sollen zum Pflichtinventar des Verbandskastens oder der Verbandstaschen beim Auto, Bus und LKW zwei Mund-Nasen-Bedeckungen dazu gehören. Gemeinsam mit dem Bundesverband für Medizin hat sich das Bundesverkehrsministerium darauf verständigt, bei der Aktualisierung der für Verbandskästen geltenden DIN-Norm künftig auch die Schutzmasken mit aufzunehmen.

Klar ist schon jetzt, dass zwei Masken im Verbandskasten mitzuführen auch nach der Corona-Pandemie als Pflicht bestehen bleiben soll. Noch unklar ist jedoch, ob es sich dabei um FFP2 oder medizinische Masken handeln muss. Von einschlägigen Fachzeitschriften wird jedoch empfohlen schon jetzt auf Nummer sicher zu gehen und zwei FFP2-Masken dazu zu legen.

Ab wann wird die StVZO geändert?
Die neue Regelung soll im Laufe des Jahres 2022 in Kraft treten, und zwar im Zuge der nächsten Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Der genaue Zeitpunkt steht steht noch nicht fest. Frank Feldhäuser von der Polizeiinspektion Altenkirchen erläutert, dass derzeit noch die Regelungen der DIN 13164 vom Januar 2014 gültig sind. Die Änderung hinsichtlich der Masken sei noch nicht aufgenommen, solle aber kommen.

Wie auch in einschlägigen Fachzeitschrift vorgeschlagen, rät Feldhäuser jedoch dazu, schon jetzt die Masken dazu zu legen. Damit sei man gleich auf der sicheren Seite und laufe nicht der Gefahr, den Termin zu verpassen. Zudem schütze man in der aktuellen pandemischen Lage im Notfall sich selbst und andere vor Ansteckung. Auch er rät zu FFP2-Masken, die nach dem derzeitigen Stand bestmöglichen Schutz bieten.

Generell gilt: Wer gegen die Pflicht zum Bereithalten eines vollständigen Verbandskastens im Fahrzeug verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Dies gilt auch, wenn Teile entnommen und nicht wieder aufgefüllt wurden. Aktuell fällt eine Geldbuße von fünf Euro an, wenn der Verbandskasten ganz fehlt oder unvollständig ist. Bei Bussen liegt das Bußgeld bei 15 Euro und bei LKW bei 10 Euro.




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Den Verbandskasten regelmäßig prüfen
In diesem Zusammenhang bietet es sich aktuell an, den eigenen Verbandskasten einmal unter die Lupe zu nehmen. Dies, um ihn auf Vollständigkeit und auf das Ablaufdatum zu prüfen.
Fehlende Teile müssen stets ersetzt werden. Ebenfalls ist es sinnvoll, beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens darauf zu achten, ob überhaupt ein Verbandskasten an Bord ist und ob dieser den rechtlichen Bestimmungen entspricht (DIN 13164). Selbst beim Neukauf eines Fahrzeuges ist die Ausstattung mit einem Erste-Hilfe-Set oft nicht üblich.
Welche Verbandsmaterialien mitgeführt werden müssen, kann hier eingesehen werden.

Sollte das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sein, muss ein neuer Verbandskasten her. Dies hängt damit zusammen, dass das wenn auch gut verpackte Verbandsmaterial nur für eine gewisse Zeit wirklich steril ist. Auch Kleber am Pflaster funktionieren nach einigen Jahren nicht mehr. Ein abgelaufener Verbandskasten ist eventuell noch für die Hausapotheke nutzbar, für die Erste-Hilfe bei einem Unfall reicht er allerdings nicht mehr aus. Verbandskästen werden auch nach Ablaufdatum gerne für Erste-Hilfe-Schulungen verwendet und können daher etwa dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) gespendet werden. (KathaBe)


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