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Nachricht vom 17.01.2017
Politik
Haushaltssatzung der VG Ransbach-Baumbach
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut: Der in Paragraph 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung für Sondervermögen mit Sonderrechnung auf 2.061.900 Euro festgesetzte Gesamtbetrag der verzinsten Kredite wird gemäß Paragraph 80 Abs. 3 i.V.m. Paragraph 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.
Ransbach-Baumbach. Von dem Gesamtbetrag der Kredite entfallen auf den Betriebszweig Wasserversorgung 1.001.000 Euro und auf den Betriebszweig Abwasserbeseitigung 1.060.900 Euro. Die Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns nicht vor.Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung oder die Festsetzungen des Haushaltsplanes einschließlich seiner Bestandteile erheben wir keine kommunalaufsichtlichen Bedenken. Kreisverwaltung des Westerwaldkreises,
Achim Schwickert, Landrat.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2017 der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach liegt in der Zeit von Freitag, den 20.Januar bis einschließlich Montag, den 30.Januar, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Zimmer 205, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2017 und 2018 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde je dem Ortsgemeinderat Wittgert der Ortsgemeinde Deesen und dem Ortsgemeinderat Oberhaid zugeleitet. Die Entwürfe liegen mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Rheinstraße 50, 56235 Ransbach-Baumbach, Zimmer 213, während der Dienststunden bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis: Michael Merz, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach, weist darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach geltend gemacht worden ist (Paragraph 24 Absatz 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz).
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