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Nachricht vom 12.06.2017    

Entfernen von Nestern bringt Ordnungswidrigkeitsverfahren

Jedes Jahr erreichen die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises Anrufe aus der Bevölkerung mit der Bitte, störende Nester von Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen entfernen zu dürfen. Diese Insekten unterliegen nach dem Bundesnaturschutzgesetz den besonders geschützten Tierarten. Dies hat zur Folge, dass es verboten ist, diese Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten, die Nist-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen sind besonders geschützt. Foto: Pressestelle der Kreisverwaltung

Montabaur. Sollte sich dennoch die Notwendigkeit ergeben, Nester dieser Tierarten entfernen zu müssen (zum Beispiel Hornissennest im Rollladenkasten des Kinderzimmers), bedarf es hierzu einer besonderen Genehmigung (Befreiung) von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Frau Ott, Telefon: 0261 120-2207, E-Mail: jutta.ott@sgdnord.rlp.de ).

Müssen Wespennester entfernt werden, weist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises darauf hin, dass in diesem Fall keine Befreiung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erforderlich ist. Sie dürfen aber dennoch weder mutwillig beunruhigt noch ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Deshalb sollten Fachleute Wespennester entfernen.

Egal, ob Wespen-, Bienen-, Hummel- oder Hornissennester; sollte ungerechtfertigter Weise ein Nest entfernt werden, droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. (PM Pressestelle der Kreisverwaltung)


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